Rechtskraft der Vergütungs- und Kostenfestsetzungen
- Keine rechtskraftdurchbrechende Streitwert-Heraufsetzung
Leitsatz
1. Der ausgeschiedene Prozessbevollmächtigte
hat nach Rechtskraft seiner Vergütungsfestsetzung und der Kostenfestsetzung
keinen Anspruch mehr auf eine (gemäß § 11 Abs. 2 RVG, § 107 Abs.
1 Satz 2 ZPO) rechtskraftdurchbrechende Streitwert-Heraufsetzung
nach §§ 32, 33 RVG oder § 63 GKG und diesbezügliche Gebühren-Nachfestsetzung.
2. Für eine erstmalige finanzgerichtliche
Wertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG fehlt es an der amtswegigen
Angemessenheit, wenn ein Streit über Gerichtskosten nicht mehr in
Betracht kommt.
Fundstelle(n): HAAAG-50208
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 04.05.2017 - 3 KO 104/17
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