Kein Anspruch auf Erteilung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung für das Gewerbeamt bei erheblichen Abgabenschulden
und zeitweiser amtsinterner Niederschlagung
Leitsatz
1. Auch wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung, mit der das FA die steuerliche
Zuverlässigkeit bescheinigt, gesetzlich nicht geregelt sind, ist davon auszugehen, dass dem Steuerpflichtigen ein Anspruch
auf Erteilung der Bescheinigung zusteht, wenn er aufgrund seines Verhaltens als steuerlich zuverlässig anzusehen ist.
2. Das FA muss über einen Antrag auf Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.
Dieses Ermessen ist im Sinne einer positiven Entscheidung mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG dann auf Null reduziert, wenn der
Steuerpflichtige keine oder jedenfalls keine ins Gewicht fallenden Steuerrückstände hat und seine steuerlichen Verpflichtungen
erfüllt.
3. Die Ablehnung der Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist nicht zu beanstanden, wenn der Steuerpflichtige langjährige,
nicht verjährte Steuer- und Haftungsschulden von mehr als einer halben Million Euro hat und zudem auch lange nach dem 31.
Mai die Einkommensteuererklärung des Vorjahres immer noch nicht abgegeben hat. Die im Verlauf des jahrelangen Zahlungsverzugs
des Steuerpflichtigen hinsichtlich der streitbefangenen Steuerforderungen amtsintern zeitweise verfügte Niederschlagung ändert
daran nichts; sie hat keinen Einfluss auf den Bestand, die Fälligkeit oder die Vollstreckbarkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis.
Fundstelle(n): NAAAG-50206
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Sächsisches FG, Urteil v. 15.06.2017 - 8 K 1814/16
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