Kleingartenflächen sind regelmäßig dem Grundvermögen zuzuordnen
kein Insichprozess, wenn von einem Steuerverwaltungsakt betroffener Fiskus den Finanzrechtsweg beschreitet
Leitsatz
1. Der ständigen Rechtsprechung des BFH, die Kleingartenflächen allein wegen des Pachtschutzes dem land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen zuordnet und davon nur eine Ausnahme zulässt, wenn aus besonderen Umständen ersichtlich ist, dass das Land demnächst
der Bebauung oder einer anderen nichtgärtnerischen Nutzung zugeführt wird, ist nicht (mehr) zu folgen.
2. Für die Abgrenzung des landwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen bei Kleingärten kommt es nicht auf die zeitliche
Dauerhaftigkeit des Pachtschutzes (eine rechtliche Kautele), sondern auf den Hauptzweck an, also die Frage, welcher von mehreren
Zwecken bei der Nutzung überwiegt.
3. Der Senat ist davon überzeugt, dass heute (und auch schon zum hier streitigen Fortschreibungszeitpunkt ) die Motivation
der weit überwiegenden Zahl der Kleingartenpächter die Suche nach Ruhe und Erholung ist bzw. war und die gärtnerische Produktion
allenfalls ein untergeordneter Nebenzweck. Kleingartenflächen sind daher in der Regel dem Grundvermögen zuzuordnen.
4. Beschreitet der von einem Steuerverwaltungsakt betroffene Fiskus den Finanzrechtsweg, handelt es sich nicht um einen unzulässigen
Insichprozess.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2018 S. 10 Nr. 10 DStRE 2018 S. 530 Nr. 9 EFG 2017 S. 1241 Nr. 15 ErbStB 2017 S. 303 Nr. 10 KSR direkt 2017 S. 12 Nr. 8 ZAAAG-50202
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.05.2017 - 3 K 3246/13
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