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FG des Saarlandes Urteil v. - 2 K 1200/16

Gesetze: EStG § 32 Abs. 5 S. 1 EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG§ 62 EStG§ 63 Abs. 1 S. 2 GG Art. 3 Abs. 1

Keine Verlängerung des Kindergeldbezuges über das 25. Lebensjahr des Kindes hinaus bei Ableistung eines in § 32 Abs. 5 S. 1 EStG nicht genannten Dienstes, z. B. im Katastrophendienst

Verfassungsmäßigkeit von § 32 Abs. 5 S. 1 EStG

Leitsatz

1. Die Verlängerung des Kindergeldbezuges über das 25. Lebensjahr eines Kindes hinaus ist nur bei Erfüllung der in § 32 Abs. 5 S. 1 EStG ausdrücklich genannten Dienstleistungen möglich, nicht also z. B. bei studienbegleitender Ableistung eines Dienstes im Katastrophenschutz. Bei den in § 32 Abs. 5 S. 1 EStG genannten Dienstleistungen handelt es sich um einen abschließenden Katalog.

2. Für eine analoge Anwendung des Verlängerungstatbestandes des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG bei Ableistung eines Dienstes im Katastrophenschutz besteht kein Raum. Es mangelt an einer planwidrigen Regelungslücke bei Interessenvergleichbarkeit zwischen dem gesetzlich geregelten und dem nicht geregelten Sachverhalt.

3. § 32 Abs. 5 S. 1 EStG ist nicht verfassungswidrig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 29/2017 S. 2163
CAAAG-50198

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FG des Saarlandes, Urteil v. 15.02.2017 - 2 K 1200/16

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