Keine Verlängerung des Kindergeldbezuges über das 25. Lebensjahr des Kindes hinaus bei Ableistung eines in § 32 Abs. 5 S.
1 EStG nicht genannten Dienstes, z. B. im Katastrophendienst
1. Die Verlängerung des Kindergeldbezuges über das 25. Lebensjahr eines Kindes hinaus ist nur bei Erfüllung der in § 32 Abs.
5 S. 1 EStG ausdrücklich genannten Dienstleistungen möglich, nicht also z. B. bei studienbegleitender Ableistung eines Dienstes
im Katastrophenschutz. Bei den in § 32 Abs. 5 S. 1 EStG genannten Dienstleistungen handelt es sich um einen abschließenden
Katalog.
2. Für eine analoge Anwendung des Verlängerungstatbestandes des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG bei Ableistung eines Dienstes im Katastrophenschutz
besteht kein Raum. Es mangelt an einer planwidrigen Regelungslücke bei Interessenvergleichbarkeit zwischen dem gesetzlich
geregelten und dem nicht geregelten Sachverhalt.