Verpachtung eines Badesees mit Freibad durch eine Gemeinde an eine Eigengesellschaft als Betrieb gewerblicher Art
Leitsatz
1. Der Betrieb eines Schwimmbades durch eine Gemeinde ist Betrieb gewerblicher Art (BgA), wenn er nachhaltig ist, der Erzielung
von Einnahmen dient und sich von der übrigen Tätigkeit der Gemeinde in ausreichendem Maße abhebt.
2. Der Behandlung der Verpachtung eines solchen Bäderbetriebs gegen eine an den Grundstückswerten der erforderlichen Flächen
orientierte Pacht an eine kommunale Eigengesellschaft als BgA steht nicht entgegen, dass im Betriebsüberlassungs- und Betriebsführungsvertrag
die Gewährung eines jährlichen Zuschusses für die zu erwartenden Verluste angekündigt wird, dessen Gewährung auf der Grundlage
des jeweiligen Stadtratsbeschlusses erfolgt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2017 S. 587 Nr. 16 EFG 2017 S. 1368 Nr. 16 SAAAG-50197
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 10.01.2017 - 3 K 1652/15
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