Geschäftsführerhaftung nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung nur beim Vorhandensein von Mitteln
keine Haftung einer GmbH-Geschäftsführerin aufgrund einer vor vielen Jahren für die GmbH vereinbarten Globalzession zugunsten
einer Bank
Leitsatz
1. Ein Geschäftsführer verletzt bei Zahlungsschwierigkeiten einer GmbH seine steuerlichen Verpflichtungen nur dann schuldhaft
und kausal, wenn er die rückständigen Steuern und Nebenleistungen nicht in ungefähr dem gleichen Verhältnis tilgt wie die
Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern (Grundsatz der anteiligen Tilgung). Eine solche Pflichtverletzung ist aber
nur gegeben, wenn der Gesellschaft im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer überhaupt noch Zahlungsmittel zur Verfügung stehen,
nicht aber, wenn wie im Urteilsfall die Konten der Gesellschaft im streitigen Zeitraum keine nennenswerten Guthaben mehr ausgewiesen
haben und lediglich noch ein geringer Bargeldbestand vorhanden war.
2. Ein Verstoß gegen die Mittelvorsorgepflicht eines Geschäftsführers liegt nicht schon generell bei einer Globalzession oder
der Einräumung von Sicherungsrechten an, sondern nur, wenn die Zession bzw. Einräumung von Sicherungsrechten zu einem Zeitpunkt
erfolgt ist, zu dem die Steuerschulden schon entstanden oder zumindest vorhersehbar sind. Eine haftungsbegründende Pflichtverletzung
einer Geschäftsführerin kann daher nicht vorliegen, wenn sie bereits fünf Jahre vor Eintritt der finanziellen Krise bei der
GmbH und dem Entstehen der später nicht mehr beglichenen Umsatzsteuerverbindlichkeiten der GmbH eine Globalzession der GmbH
zugunsten eines Kreditinstituts vereinbart hat (Abgrenzung zu der Rspr. des FG Münster in den Urteilen vom , 9 K
2879/10 L und 9 K 2880/10).
3. Die Vermögensvorsorgepflicht des Geschäftsführers geht nicht soweit, diesen zu verpflichten, ständig liquide Mittel zur
Tilgung – auch künftiger – Steuerschulden vorzuhalten.
4. Die zur Lohnsteuer ergangene Rechtsprechung, wonach ein Geschäftsführer, der die Löhne ungekürzt auszahlt, dann nicht pflichtwidrig
handelt, wenn er im Zeitpunkt der Lohnzahlung davon ausgehen durfte, dass die angemeldete Lohnsteuer aufgrund der Deckung
des Kontokorrentkontos und der der Finanzbehörde erteilten Einzugsermächtigung auch tatsächlich abgeführt werden könnte (vgl.
), kann nicht ohne Weiteres auf eine Haftung für Umsatzsteuerschulden übertragen
werden.
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1313 Nr. 16 GmbH-StB 2017 S. 327 Nr. 10 OAAAG-50194
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FG des Saarlandes, Urteil v. 20.07.2016 - 2 K 1406/13
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