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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 1685/16

Gesetze: EStG § 48c Abs. 1, EStG § 48b, EStG § 48a Abs. 3, AO § 191 Abs. 1 S. 1, AO § 5

Anrechnung und Aufrechnung von Bauabzugssteuer

Begrenzung der Inhaftungnahme eines Leistungsempfängers, der trotz Nichtvorlage einer Freistellungsbescheinigung keinen Steuerabzug vorgenommen hat

Leitsatz

1. Einbehaltene, angemeldete und abgeführte Bauabzugssteuer kann zum einen zeitlich unbegrenzt nach § 48c Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 4 EStG auf Lohn- bzw. Bauabzugssteuer und damit auch auf erst zukünftig entstehende Lohn- bzw. Bauabzugssteuer angerechnet und zum anderen mit jedwedem auch nicht vom Sicherungszweck der Bauabzugssteuer erfassten Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis aufgerechnet werden.

2. Die Inhaftungnahme eines Empfängers von Bauleistungen, der trotz Nichtvorlage einer Freistellungsbescheinigung des Leistenden keinen Steuerabzug vorgenommen hat, kann der Höhe nach nur insoweit ermessensfehlerfrei erfolgen, als im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung gegenüber dem Leistenden offene Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. v. § 48c Abs. 1 EStG vorhanden sind und/oder aufgrund bestehender offener Ansprüche wegen Lohn- bzw. Bauabzugssteuer zumindest Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Leistende auch zukünftig seiner Verpflichtung zur Abführung von Lohn- bzw. Bauabzugssteuer nicht ordnungsgemäß nachkommen wird.

Fundstelle(n):
EAAAG-50193

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Sächsisches FG, Urteil v. 15.06.2016 - 8 K 1685/16

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