in der Jahreslohnbescheinigung nicht gesondert ausgewiesene Kinderzulage eines Grenzgängers zur Schweiz
Leitsatz
1. Bei der Erstellung der Steuererklärung stellen Fehler und Nachlässigkeiten des Steuerpflichtigen oder seines steuerlichen
Beraters, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer gerechnet werden muss, keine grobe Fahrlässigkeit dar; insbesondere
bei unbewussten – mechanischen – Fehlern, die selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden sind, kann grobe Fahrlässigkeit
– nicht stets, aber im Einzelfall – ausgeschlossen sein.
2. Im Streitfall lag in dem Umstand, dass der steuerliche Berater eines Grenzgängers zur Schweiz die im Formular N-Gre gestellte
Frage nach einer „Kinderzulage” (mittelbar) mit „nein” beantwortet hat, kein grobes Verschulden, da die Kinderzulage in der
Jahreslohnbescheinigung, anhand derer die Steuererklärung erstellt wurde, nicht gesondert ausgewiesen, sondern – entsprechend
der Schweizer Rechtslage – im Bruttolohn enthalten war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 10 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 35/2017 S. 2642 UAAAG-50192
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.02.2016 - 4 K 1838/14
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