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FG Saarland 07.12.2016 2 K 1072/14, BBK 14/2017 S. 651

Steuerrecht | Haftung eines Vereinsvorsitzenden

Ein Vereinsvorsitzender haftet für die Steuernachforderungen, die sich aus der Aberkennung der Gemeinnützigkeit ergeben, wenn er trotz der ihm bekannt gewordenen Unregelmäßigkeiten des Schatzmeisters untätig bleibt.

Im Streitfall hatte die Vorsitzende eines Vereins, der krebskranke Kinder unterstützt, dem Schatzmeister im Jahr 2002 eine uneingeschränkte Vollmacht erteilt. Im Jahr 2004 kam es zu Ermittlungen durch die zuständige Behörde [i]Ermittlungen bereits seit 2002wegen Unregelmäßigkeiten bei dem Verein, da der Verdacht bestand, dass der Schatzmeister Gelder veruntreut hatte. Im Jahr 2008 erkannte das FA die Gemeinnützigkeit ab, und die Vorsitzende legte ihr Amt nieder. Es kam daraufhin zu Steuerfestsetzungen, die der Verein nicht bezahlte. Das FA erließ nun einen Haftungsbescheid gegen die Vorsitzende (Klägerin)...

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