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Bilanzierung beim Austritt aus einer Personengesellschaft
[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 658Der Austritt aus einer Personengesellschaft kann durch ersatzloses Ausscheiden, durch Veräußerung an einen Nachfolger oder auch als unentgeltliche Nachfolge erfolgen. Dabei ergeben sich sowohl handels- als auch steuerbilanziell jeweils unterschiedliche Konsequenzen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Ersatzloses Ausscheiden
[i]Anteilsübernahme durch die GesellschaftEin Gesellschafter scheidet ersatzlos aus, wenn sein Anteil von niemandem, weder einem weiteren Gesellschafter noch von jemandem, der bisher nicht beteiligt war, übernommen wird. Der ausscheidende Gesellschafter wird deshalb durch die Personengesellschaft abgefunden. Das Gesellschaftsvermögen wächst dabei den übrigen Gesellschaftern nach § 738 Abs. 1 BGB zu. Die Gesellschaft wird auch mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Sowohl handels- als auch steuerrechtlich wird dieser Vorgang bislang als Teil-Liquidation der Gesellschaft, verbunden mit neuen Anschaffungskosten resultierend aus der Abfindungszahlung an den ausscheidenden Gesellschafter, angesehen. Die Abfindungszahlung wird von der Gesellschaft aus deren Vermögen geleistet.
Nach [i]Neue IDW-Sichtweisedem Entwurf des IDW zu IDW ERS HFA 7 soll handelsbilanziell zukünftig vorzugsweise eine ...