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Änderungen der AO durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB XAAAG-49735 Das StUmgBG wurde am im BGBl 2017 I S. 1682 verkündet und ist damit am in Kraft getreten. Die Neuregelungen in der AO sollen den Finanzbehörden insbesondere die Feststellung verheimlichter Geschäftsbeziehungen ins Ausland erleichtern.
Ausführlicher Beitrag s. .
Aufhebung des § 30a AO: [i]Keine Sonderbehandlung von Kreditinstituten mehrKreditinstitute haben nun bei der Aufklärung des steuerlichen Sachverhalts dieselben Pflichten wie andere auskunftspflichtige Personen, die keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht beachten müssen.
Kontenabrufverfahren (§ 93 Abs. 7 und 8 und § 93b Abs. 1a AO): [i]Kontenabruf zur Ermittlung von Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu ausländischen RechtssubjektenFinanzbehörden dürfen künftig einen Kontenabruf durchführen, um ermitteln zu können, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger Verfügungsberechtigter oder abweichend wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland oder einer Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung im Ausland ist.
Anzeigepflichten inländischer Steuerpflichtiger (§ 138 Abs. 2 bis 5 AO): [i]Beherrschung einer Drittstaat-Gesellschaft§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. mit Abs. 3 AO n. F. erweitert die Mit...