BFH Beschluss v. - III B 20/01

Gründe

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage gegen den nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Investitionszulagenbescheid vom erhoben und zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage durch (zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenes) Urteil vom —zugestellt am — abgewiesen und mit Beschluss vom auch den Antrag auf PKH zurückgewiesen, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. In der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses heißt es u.a.: ”Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten und den sonst vom Verfahren Betroffenen die Beschwerde zum Bundesfinanzhof in München zu.”

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der das FG nicht abhalf.

Der Beschluss des FG wurde den Beteiligten im Jahre 2001 zugestellt. Die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs gegen die gerichtliche Entscheidung beurteilt sich daher nach den Vorschriften der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der ab dem geltenden Fassung (vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom , BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567).

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher durch Beschluss (§ 132 FGO) als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 128 Abs. 2 FGO ist die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) im Verfahren der PKH abweichend von § 128 Abs. 1 FGO nicht gegeben.

Die Beschwerde ist auch nicht dadurch statthaft geworden, dass das FG eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Weder kann eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung bewirken, dass ein nach dem Gesetz unstatthaftes Rechtsmittel als zulässig anzusehen ist, noch bindet den BFH eine —wie im Streitfall— offensichtlich gegen das Gesetz verstoßende Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. , BFH/NV 1994, 647, m.w.N., zum insoweit vergleichbaren § 128 Abs. 3 FGO).

Nach § 8 des Gerichtskostengesetzes werden für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben, da das FG eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Im Übrigen hat der Antragsteller nach § 135 Abs. 2 FGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

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HAAAA-66884