Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anspruch auf Pflegefreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG auch bei konkret bestehender Unterhaltspflicht
Der BFH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob auch Kinder den sog. Pflegefreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG in Anspruch nehmen dürfen, obwohl sie gegenüber ihren Eltern – zumindest abstrakt – unterhaltspflichtig sind ( NWB MAAAG-49260). Der bei der Erbschaftsteuer gewährte Pflegefreibetrag in Höhe von max. 20.000 € setzt voraus, dass die pflegende Person die Erblasserin/den Erblasser ohne Entgelt oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt hat. Hatte der Erblasser Anspruch auf die Erbringung der Pflegeleistung, erfolgt die Pflegeleistung nicht freiwillig und wird in einem solchen Fall nicht unentgeltlich erbracht. Die Finanzverwaltung vertritt den Standpunkt, dass Personen, die gesetzlich zur Pflege und/oder zum Unterhalt verpflichtet sind, die Pflegeleistung nicht unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt erbringen, und verweigert Unterhaltspflichtigen, betroffen sind in den meisten Fällen die Kinder, die Gewährung des Pflegefreibetrags, vgl. R E 13.5 Abs. 1 Satz 2 ErbStR. Und zwar auch dann, wenn eine konkrete Unterhaltspflicht wegen eigenen Vermögens der gepflegten Person – im konkreten Fall war die Erblasserin sehr vermögend – nicht bestand. Im Streitfall v...