BFH Beschluss v. - III B 120/00

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde im Jahre 2000 verkündet. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beurteilt sich daher nach § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis geltenden Fassung (FGO a.F.; vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— vom , BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567).

Die Beschwerde ist zu verwerfen, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entspricht.

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert über die Herausstellung einer Rechtsfrage hinaus vor allem die Begründung der Klärungsbedürftigkeit der Frage. Dazu muss der Beschwerdeführer konkret ausführen, welche Bedeutung der Problematik für das Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts zukommt. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Rechtsfrage noch nicht entschieden, ist darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Liegen bereits Entscheidungen des BFH zu dem Problemkreis vor, ist ferner konkret darzulegen, welche neuen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage vorgetragen werden, die der BFH noch nicht geprüft hat (Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 115 FGO Rz. 127 ff., m.w.N.).

2. Diesen Voraussetzungen genügen die Ausführungen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht.

Die Mutter des Klägers war im Streitjahr 1996 in einem Heim untergebracht. Da ihre Renteneinnahmen von 22 759 DM zur Deckung der Heimkosten von 38 340 DM nicht ausreichten, bezahlte der Kläger die Differenz in Höhe von 15 581 DM und machte diese Zahlung zzgl. eines Taschengeldes von 2 400 DM, insgesamt 17 980 DM, als Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr anzuwendenden Fassung geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) lehnte dies ab und anerkannte bei einer zumutbaren Belastung von 17 814 DM den Betrag von 166 DM als außergewöhnliche Belastung i.S. von § 33 EStG. Die Klage, mit der der Kläger lediglich 17 814 DM steuermindernd geltend machte, blieb ohne Erfolg.

Die Kläger sehen als grundsätzlich bedeutsam die Frage an, ob die Begrenzung des Abzugs von Unterhaltsaufwendungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG bei Heimunterbringung eines Angehörigen durch die Gegenrechnung von Einkünften und Bezügen der unterhaltenen Person in den Fällen mit der Verfassung vereinbar sei, in denen die Heimkosten —wie im Streitfall— die Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person erheblich überstiegen. Zur Begründung verweisen sie im Wesentlichen auf die Häufigkeit vergleichbarer Fälle von Unterhaltsverpflichtungen von Kindern gegenüber ihren in einem Heim wohnenden Eltern, auch wenn es sich nicht um luxuriöse Einrichtungen handele, und auf den ihrer Meinung nach bestehenden Widerspruch zwischen familienrechtlicher Unterhaltspflicht einerseits und fehlender entsprechender steuerlicher Entlastung andererseits.

Damit haben die Kläger die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargetan. Es fehlt an der konkreten Darstellung der Ungeklärtheit einer rechtlichen Problematik mit Schilderung des Meinungsstandes. Im Grunde rügen die Kläger die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die materielle Richtigkeit des FG-Urteils wird indes —jedenfalls nach § 115 Abs. 2, 3 FGO a.F.— nur im Revisionsverfahren, nicht bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde, relevant (, BFH/NV 1999, 1347).

Im Übrigen bezieht sich, soweit gegen die Verfassungsmäßigkeit des Unterhaltshöchstbetrags Bedenken erhoben werden, dies darauf, ob § 33a Abs. 1 EStG in der jeweiligen Fassung dem Gebot entsprach, Unterhaltsleistungen mindestens in Höhe des Existenzminimums zu berücksichtigen (Glanegger in Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 19. Aufl., § 33a Rz. 2). Im Streitfall stellt sich indes diese Problematik nicht. Denn der Mutter des Klägers standen im Streitjahr erheblich über dem Existenzminimum einer Person liegende Renteneinnahmen in Höhe von rund 23 000 DM zu. Das FA hat die Aufwendungen des Klägers als (allgemeine) außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt. Dies entspricht den Grundsätzen des Urteils des Senats vom III R 80/97 (BFHE 191, 280, BStBl II 2000, 294) unter der Voraussetzung, dass die Unterbringung der Mutter des Klägers durch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit bedingt war. Wegen Gegenrechnung der zumutbaren Belastung wirkte sich dies freilich nur minimal aus. Der Ansatz einer zumutbaren Belastung entspricht indes dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und ist verfassungsrechtlich jedenfalls insoweit anerkannt, als dem Steuerpflichtigen —wie hier— ein über dem Existenzminimum liegendes Einkommen verbleibt (Mellinghof in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, Kompaktkommentar, § 33 Rz. 70, m.w.N.). Im Übrigen haben die Kläger hinsichtlich des Ansatzes einer zumutbaren Belastung nicht die Ungeklärtheit einer Rechtsfrage substantiiert dargestellt.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe.

Fundstelle(n):
WAAAA-66879