Gründe
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Aufwendungen des Klägers, die diesem im Zusammenhang der Übernahme einer Bürgschaft entstanden sind, als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen können.
Die Eltern des Klägers waren Eigentümer eines Gewerbebetriebs, der aufgrund ungünstiger Umstände hoch verschuldet war. Der Kläger verbürgte sich deshalb in den Jahren 1987 bis 1992 zugunsten seines Vaters, um auf diese Weise einem Konkursverfahren über den väterlichen Betrieb entgegenzuwirken. Nach Verkauf und Auflösung des Betriebs im Jahre 1992 blieb ein Schuldenüberhang bei der örtlichen Bank von ca. ... DM. Diese nahm im Streitjahr (1993) den Kläger, der nach einer Umschuldung im Dezember 1992 noch mit ... DM für die Schulden des Vaters bürgte, aus der Bürgschaft in Anspruch. Nach Zahlung eines Betrages von ... DM (einschließlich Zinsen) entließ die Bank den Kläger aus der Bürgschaftsverpflichtung.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger die Zahlung aus der Bürgschaftsverpflichtung als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) versagte den Abzug. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet zurück. Es war der Auffassung, die geltend gemachten Aufwendungen seien den Klägern nicht zwangsläufig entstanden. Der Kläger sei rechtlich nicht zur Übernahme der Bürgschaft verpflichtet gewesen. Auch eine Verpflichtung aus tatsächlichen und sittlichen Gründen müsse im Streitfall verneint werden. Zwar habe der Vater einen im Ort alt eingeführten Betrieb gehabt, so dass es im Interesse sowohl des Vaters als auch des Klägers gelegen habe, diesen ohne Konkursverfahren und öffentliches Aufsehen aufzugeben. Sowohl dieser Umstand als auch die berufliche Stellung des Klägers machten es nach Ansicht des FG zwar menschlich verständlich, den Vater bei der Abwicklung des Betriebs durch Übernahme einer Bürgschaft zu unterstützen, doch habe der Kläger diese Verpflichtung freiwillig übernommen. Eine Ablehnung wäre möglich gewesen, ohne dass es zu einer gesellschaftlichen Ächtung des Klägers oder des Vaters gekommen wäre. Die großzügige und achtenswerte Entscheidung des Klägers, dem Vater durch das Eingehen einer Bürgschaft zu helfen, sei nicht zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Gegen dieses Urteil des FG richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger, die sie allein auf Verfahrensfehler stützen. Bereits in der Klagebegründung vom sei darauf hingewiesen worden, dass sie auf ein persönliches Auftreten in der mündlichen Verhandlung nicht verzichten wollten. So sei auch der Bitte des FG, den Verzicht auf mündliche Verhandlung zu erklären, nicht nachgekommen worden. Erst am Vortag der mündlichen Verhandlung habe ihr (ordnungsgemäß geladener) Prozessbevollmächtigter erfahren, dass sie, die Kläger, nicht zur mündlichen Verhandlung geladen worden seien. In der mündlichen Verhandlung sei seitens ihres Prozessbevollmächtigten von Anfang an betont worden, dass es —auch im Hinblick auf die ehrenamtlichen Richter— unabdingbar notwendig sei, sie zu den Hintergründen ihres Falles persönlich zu hören. Das Urteil wäre sicherlich anders ausgefallen. Schon die Formulierung des Tatbestandes weise Lücken auf, die sie in der mündlichen Verhandlung hätten schließen können. So sei die Rede davon, dass er, der Kläger, sich in den Jahren 1987 bis 1992 zugunsten seines Vaters verbürgt habe. In Wahrheit sei in diesen Jahren eine Vielzahl von Bürgschaften übernommen worden. Erst im Dezember 1992 seien diese Bürgschaften durch eine unbefristete Bürgschaft ersetzt worden, aus der die Inanspruchnahme dann auch erfolgt sei. Zudem sei in der Entscheidung ständig die Rede von ”er hätte…können”, ”was dann möglicherweise”, ”der Vater hätte”. Dies zeige deutlich, dass der Senat spekuliert habe. Diese Spekulationen wären durch ihre Anhörung in der mündlichen Verhandlung entkräftet worden. Das klageabweisende Urteil sei daher aufgrund nicht ausreichender Sachaufklärung zustande gekommen. Das FG vertrete die Auffassung, eine drohende Konkurseröffnung über einen eigenen Betrieb stelle selbst für einen in der Gemeinde tätigen Mandatsträger keinen so gravierenden Makel dar. Hierzu hätten sie Stellung nehmen und das Gericht davon überzeugen können, dass sie zwangsläufig für die Schulden des Vaters hätten einstehen müssen.
Die Kläger beantragen, die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Das Urteil des FG wurde den Klägern am zugestellt. Die Zulässigkeit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision beurteilt sich daher gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung in der bis geltenden Fassung (FGO a.F.).
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Kläger den als einzigen Zulassungsgrund geltend gemachten Verfahrensmangel nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gerügt haben.
Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf Verfahrensmängel gestützt, müssen diese gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. in der Beschwerdeschrift bezeichnet werden. Hierfür bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des Vortrags der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Außerdem muss dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung —vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG ausgehend— auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom II B 56/94, BFH/NV 1995, 900; vom XI B 207/95, BFH/NV 1997, 50). Diesen Voraussetzungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.
a) Für die Behauptung, das FG habe in der Sache entschieden, obwohl ihm hätte bekannt sein müssen, dass sie, die Kläger, persönlich am Termin hätten teilnehmen wollen, findet sich in den Akten des FG keinerlei Anhaltspunkt. Nach diesen Akten haben die rechtskundig vertretenen Kläger nicht nur zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass (und warum) es ihnen auf ein persönliches Erscheinen ankomme, sondern nur dargetan, dass sie nicht auf eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung verzichten wollen. Zudem haben sie die mit dem Hinweis nach § 91 Abs. 2 FGO versehene Ladung nur ihres Prozessbevollmächtigten widerspruchslos hingenommen. Darüber hinaus ist hinsichtlich dieses Umstands jedenfalls darin, dass sich der Prozessbevollmächtigte laut Sitzungsprotokoll vom in der mündlichen Verhandlung mit der Stellung eines Sachantrags begnügt hat, ein Rügeverzicht zu sehen (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung —ZPO—; Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 37, § 120 Rz. 38), der dem Kläger zuzurechnen ist (§ 155 FGO i.V.m. § 85 ZPO).
Im Übrigen ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nur dann schlüssig erhoben, wenn der Beschwerdeführer darlegt, was er bei Gewährung ausreichenden Gehörs vorgetragen hätte (, BFHE 153, 388, BStBl II 1988, 836). Die Kläger haben jedoch keine Ausführungen dazu gemacht, was sie in einem neu angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung konkret noch vorgetragen hätten.
b) Sollte der Vortrag der Kläger dahin zu verstehen sein, dass sie die unterlassene Anordnung ihres persönlichen Erscheinens rügen, und damit die Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 76 FGO) durch das FG erhoben werden soll, so hätten sie u.a. schlüssig darlegen müssen, warum sie nicht von sich aus in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Antrag auf ihre Anhörung als Partei gestellt haben. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Beteiligten —wie im Streitfall— in der mündlichen Verhandlung von einem sachkundigen Prozessvertreter vertreten werden. Die Beschwerde trägt dazu nichts vor. Auch aus dem Sitzungsprotokoll vom ergibt sich weder, dass die Frage der Anhörung oder der Vernehmung eines Beteiligten (vgl. dazu List in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 80 FGO Rz. 2) erörtert noch dass ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (Verzicht des Rügerechts gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO; , BFH/NV 1995, 307).
Die Entscheidung ergeht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe.
Fundstelle(n):
SAAAA-66876