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Steuerberatung | unerlaubte Werbung durch Lohnsteuerhilfeverein
Ein Lohnsteuerhilfeverein unterliegt nach der Änderung des StBerG wegen seiner Werbung keinen weitergehenden Einschränkungen als die Mitglieder der steuerberatenden Berufe. Für eine Werbemaßnahme eines solchen Vereins gelten daher die Grenzen für das Erscheinungsbild des Werbeauftritts, wie sie vom BGH etwa in den Entscheidungen „Steuerberateranzeige„ (NJW 2000, 3000) oder „Anwaltswerbung„ (NJW 2001, 2087) aufgezeigt worden sind (, MD 2003, 1074).