Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde im Jahre 2000 verkündet. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beurteilt sich daher nach § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis geltenden Fassung (FGO a.F.; vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— vom , BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567).
Die Beschwerde ist zu verwerfen, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entspricht.
1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert über die Herausstellung einer Rechtsfrage hinaus vor allem die Begründung der Klärungsbedürftigkeit der Frage. Dazu muss der Beschwerdeführer konkret ausführen, welche Bedeutung der Problematik für das Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts zukommt. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Rechtsfrage noch nicht entschieden, ist darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Liegen bereits Entscheidungen des BFH zu dem Problemkreis vor, ist ferner konkret darzulegen, welche neuen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage vorgetragen werden, die der BFH noch nicht geprüft hat (Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 115 FGO Rz. 127 ff., m.w.N.).
Diesen Voraussetzungen genügen die Ausführungen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht. Sie sehen als klärungsbedürftig die Frage an, ob Hilflose i.S. von § 33b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur Pflegebedürftige der Pflegestufe III i.S. von § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) —Schwerstpflegebedürftige— sind oder ob darunter auch Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) fallen. Ungeklärt sei ferner, ob der Nachweis der Hilflosigkeit nur durch Vorlage der Ausweise und Bescheinigungen gemäß § 65 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) oder auch auf andere Weise geführt werden könne. Zur Begründung verweisen die Kläger im Wesentlichen auf das (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 1998, 1334) sowie auf die Kommentierung von Glanegger in Schmidt (Einkommensteuergesetz, Kommentar, 19. Aufl., § 33b Rz. 18) und weisen auf die nach ihrer Meinung gegebene Bedeutung der Problematik für die Allgemeinheit hin.
Damit haben die Kläger die Klärungsbedürftigkeit indes nicht hinreichend dargetan. Es fehlt an der konkreten Darstellung der Ungeklärtheit einer rechtlichen Problematik mit Schilderung des Meinungsstandes. Der Hinweis der Kläger auf die Kommentierung bei Schmidt (a.a.O., § 33b Rz. 18) liegt neben der Sache. Wenn dort ausgeführt ist, für die Gewährung des Pflegepauschbetrags sei Hilflosigkeit oder Pflegestufe III erforderlich, kann dies nicht, wie die Kläger wohl meinen, dahin verstanden werden, das Merkmal der Hilflosigkeit könne auch auf andere Weise als durch das Ausweis- bzw. Bescheinigungsverfahren nachgewiesen werden. Die Kommentierung wendet sich lediglich gegen die Verwendung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit in § 33b Abs. 6 Sätze 3 und 4 EStG, da dieser Begriff nicht deutlich mache, dass Hilflosigkeit bzw. Pflegestufe III erforderlich sei, sondern im Rahmen des § 33 EStG anders zu verstehen sei. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, der Kommentator gehe davon aus, der Pflegepauschbetrag setze nicht Hilflosigkeit bzw. Pflegestufe III voraus, sondern sei auch unter weniger strengen Voraussetzungen einer Pflegebedürftigkeit zu gewähren.
Fehl geht auch der Hinweis der Kläger auf das Urteil des FG Baden-Württemberg in EFG 1998, 1334. Danach soll zwar im Rahmen des § 33b Abs. 6 EStG die Hilflosigkeit der gepflegten Person nicht nur durch die in § 65 EStDV genannten amtlichen Bescheinigungen, sondern auch durch andere Beweismittel, z.B. ein hausärztliches Attest, nachgewiesen werden können. Dieses Urteil betrifft indes das Jahr 1990 und ist somit zu § 33b EStG, § 65 EStDV in der für das Jahr 1990 geltenden Fassung ergangen. Nach der damaligen Fassung des § 33b EStG war die Hilflosigkeit als Voraussetzung für den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag in Abs. 3 Satz 3 und für den Pflegepauschbetrag (zusätzlich) in Abs. 6 Satz 1 umschrieben. Nach der Auffassung des FG Baden-Württemberg in dem Urteil in EFG 1998, 1334 bezog sich § 65 EStDV in der damaligen Fassung nur auf den Nachweis für die Inanspruchnahme eines (erhöhten) Behinderten-Pauschbetrags. Mit dieser Begründung hat das FG Baden-Württemberg die Nachweiserfordernisse des § 65 EStDV für die Gewährung des Pflegepauschbetrags —entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (Abschn. 194 Abs. 14 der Einkommensteuer-Richtlinien —EStR— 1990)— nicht für anwendbar angesehen.
Für das Streitjahr (1998) ist indes von der fortentwickelten Gesetzeslage auszugehen. Seit der Neufassung des § 33b Abs. 3 und 6 EStG durch das Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) vom (BGBl I 1994, 1014) ist das Merkmal der Hilflosigkeit (nur) in § 33b Abs. 6 Sätze 2 und 3 EStG umschrieben. Dementsprechend ist nunmehr in § 65 Abs. 2 EStDV n.F. (zuvor Abs. 4) geregelt, wie (u.a.) das Merkmal ”hilflos” nachzuweisen ist, nämlich durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen ”H” oder einen Bescheid des Versorgungsamts (bzw. der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes —BVG— zuständigen Behörde) mit den entsprechenden Feststellungen. Dem Merkzeichen ”H” steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach dem SGB XI gleich. Die Nachweiserfordernisse beziehen sich nunmehr —anders als nach der Fassung für das Jahr 1990— auf das Merkmal der Hilflosigkeit sowohl in § 33b Abs. 3 EStG für den Behinderten-Pauschbetrag als auch in Abs. 6 für den Pflegepauschbetrag. Das Urteil des FG Baden-Württemberg in EFG 1998, 1334, das die Anwendung der Nachweiserfordernisse für den (erhöhten) Behinderten-Pauschbetrag auf die Gewährung des Pflegepauschbetrags ablehnt, betrifft somit nicht die im Streitfall entscheidende Problematik. Aus der in diesem Urteil vertretenen Auffassung lässt sich daher nicht die Ungeklärtheit der von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfrage herleiten.
Über die Hinweise auf das Urteil des FG Baden-Württemberg in EFG 1998, 1334 und die Kommentierung bei Schmidt (a.a.O., § 33b Rz. 18) hinaus haben die Kläger keine Ausführungen dazu gemacht, aus denen sich ergeben könnte, dass die von ihnen aufgeworfene Frage von der Rechtsprechung, der Verwaltung oder im Schrifttum unterschiedlich beantwortet wird. Im Grunde wenden sie sich dagegen, dass das FG den von ihnen eingereichten Beleg über die Einstufung der Mutter der Klägerin in die Pflegestufe II nicht als Nachweis der Hilflosigkeit anerkannt hat. Sie rügen damit die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die materielle Richtigkeit des FG-Urteils wird indes —jedenfalls nach § 115 Abs. 2, 3 FGO a.F.— nur im Revisionsverfahren, nicht bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde, relevant (, BFH/NV 1999, 1347).
2. Die Kläger rügen ferner, da die Mutter der Klägerin im November 1999 verstorben sei, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) hätte nach § 65 Abs. 4 EStDV die für die Gewährung des Pflegepauschbetrags erforderlichen Unterlagen beschaffen müssen. § 65 Abs. 2 EStDV sei gar nicht anwendbar. Da sie, die Kläger, sich im gesamten Verfahren gegen die Anwendung des § 65 Abs. 2 EStDV gewandt hätten, habe das FG ihr Recht auf Gehör verletzt. Bei korrekter Sachaufklärung durch das FA bzw. das FG hätte eine Bescheinigung beigebracht werden können, aus der die Hilflosigkeit der Mutter der Klägerin i.S. von § 33b Abs. 6 EStG ersichtlich gewesen wäre.
Mit diesen Ausführungen wird kein Verfahrensmangel bezeichnet i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.
a) Die schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt u.a. den substantiierten Vortrag voraus, zu welchen dem FG-Urteil zugrunde gelegten Sach- und Rechtsfragen der Beteiligte sich nicht äußern konnte (, BFH/NV 1998, 196). Solche Darlegungen enthält die Beschwerde der Kläger nicht. Sie haben nach ihrem eigenen Vortrag im finanzgerichtlichen Verfahren auf die Unanwendbarkeit des § 65 Abs. 2 FGO hingewiesen und konnten somit ihren Rechtsstandpunkt darlegen. Dass das FG dem nicht gefolgt ist und vielmehr § 65 Abs. 2 EStDV für anwendbar gehalten hat, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine vom Rechtsstandpunkt der Kläger abweichende Beurteilung einer Rechtsfrage dar.
b) Auch die Rüge mangelnder Sachaufklärung ist nicht schlüssig erhoben. Zum einen kann eine eventuelle unterlassene Aufklärung auf Seiten des FA eine mangelnde Sachaufklärung durch das FG nicht begründen (Beschluss des Senats vom III B 73/99, BFH/NV 2000, 737). Zum anderen ist bei der Frage, ob sich dem FG weitere Tatsachenermittlungen hätten aufdrängen müssen, von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auszugehen. Mit der entsprechenden Verfahrensrüge ist deshalb auch darzulegen, aus welchen Gründen —ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG— die Entscheidung möglicherweise anders ausgefallen wäre (, BFH/NV 2001, 208). An solchen Darlegungen fehlt es im Streitfall. Die Kläger wenden sich im Grunde gegen die materiell-rechtliche Würdigung des FG, dass § 65 Abs. 2 EStDV einschlägig sei. Dass das FG auf dieser Grundlage nicht eine Stellungnahme i.S. von § 65 Abs. 4 EStDV angefordert hat, begründet keinen Verfahrensmangel.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1116 Nr. 9
UAAAA-66871