BFH Beschluss v. - III B 108/00

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde im Jahre 2000 zugestellt. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beurteilt sich daher nach § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis geltenden Fassung (FGO a.F.; vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom —2.FGOÄndG—, BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567).

Die Beschwerde ist zu verwerfen, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entspricht.

Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde ein Verfahrensmangel geltend gemacht, genügt die Bezeichnung der angeblich verletzten Rechtsnorm für eine ordnungsgemäße Rüge i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. nicht. Es müssen vielmehr auch die Tatsachen (genau) bezeichnet werden, aus denen sich nach der Ansicht des Beschwerdeführers der behauptete Verfahrensverstoß ergibt. Rügt der Beschwerdeführer, das FG habe seiner Sachaufklärungspflicht nicht genügt, weil es von Amts wegen —auch ohne einen entsprechenden Beweisantritt— den Sachverhalt hätte weiter aufklären müssen, ist vor allem darzulegen, aus welchen Gründen sich die Notwendigkeit der weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) dem FG auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen. Denn solange die Beteiligten keine Beweisanträge stellen, kann das FG im Allgemeinen davon ausgehen, dass sie eine Beweisaufnahme nicht für erforderlich halten (, BFH/NV 1999, 1356). Ferner ist anzugeben, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 40, m.w.N.).

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt —FA—) macht im Wesentlichen geltend, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es den Sohn (S) der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) nicht zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vernommen habe. Die Einvernahme des S hätte sich dem FG aufdrängen müssen, da nur durch die Vernehmung des S dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse hätten aufgeklärt werden können. Da im Verfahren gewichtigere Umstände für eine Unterhaltsverpflichtung des S gesprochen hätten, habe das FA von der Stellung eines Beweisantrags absehen können. Es, das FA, habe ohne richterlichen Hinweis nicht damit rechnen können, dass das FG dem pauschalen Vortrag der Kläger, S sei wegen seiner Erkrankung nicht unterhaltspflichtig, folgen werde. Die Vernehmung des S hätte voraussichtlich zur Offenbarung eines beträchtlichen Einkommens oder Vermögens mit der Folge der Bejahung seiner Unterhaltsverpflichtung und der Verneinung der Erlassbedürftigkeit der Kläger geführt.

Mit diesen Ausführungen hat das FA nicht einen Verfahrensverstoß schlüssig gerügt. Es ist nicht einsichtig, aus welchen Gründen sich dem FG die Vernehmung des S zu dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hätte aufdrängen müssen. Nachdem das FA insoweit keinen Beweisantrag gestellt und auch sonst nicht eine weitere Sachaufklärung angeregt hatte, konnte das FG davon ausgehen, dass das FA den Sachverhalt als hinreichend aufgeklärt ansah. Soweit das FA sich gegen die Wertung des Umstandes, dass S erkrankt war, in dem Sinne wendet, dass dieser zu keinen Unterhaltsleistungen in der Lage sei, rügt das FA nicht einen Verfahrensverstoß, sondern eine seiner Meinung nach fehlerhafte Würdigung des Tatsachenvortrags. Bei dieser Rüge handelt es sich indes allenfalls um die Rüge eines materiell-rechtlichen Fehlers, nicht eines Verfahrensmangels, es sei denn, das FG hätte falsche Beweisregeln angewendet (, BFH/NV 1997, 246).

Das FA macht ferner geltend, das FG gehe entgegen dem Akteninhalt davon aus, eine Unterhaltsverpflichtung des S scheide wegen dessen Krankheit aus. Die Kläger hätten indes selbst vorgetragen, S habe im Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung erhebliche finanzielle Verpflichtungen eingehen müssen. Daraus ergebe sich, dass er in entsprechenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen gelebt habe. Gegenüber dem vom FG herangezogenen Umstand der Erkrankung des S ergäben sich aus den Akten somit gewichtigere für eine Unterhaltsverpflichtung des S sprechende Umstände.

Das FA wendet damit wohl ein, das FG habe entgegen § 96 Abs. 1 FGO nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt, indem es eine nach Aktenlage feststehende Tatsache nicht einbezogen habe. Eine Verletzung des § 96 Abs. 1 FGO liegt jedoch in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlich festgehaltenen Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder eine nach den Akten eindeutig festgestellte Tatsache unberücksichtigt lässt (, BFH/NV 1999, 970). Die Rüge des FA entspricht nicht diesen Anforderungen. Das FA geht selbst nicht davon aus, nach den Akten ständen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des S fest. Es kommt lediglich bei der Abwägung der für und gegen eine Unterhaltsverpflichtung des S sprechenden Umstände zu einem anderen Ergebnis als das FG. Das FA rügt sonach die unzureichende Würdigung des Vorbringens der Beteiligten durch das FG und macht damit auch hier keinen Verfahrensfehler, sondern einen materiell-rechtlichen Mangel geltend (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 970).

Die Entscheidung ergeht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe.

Fundstelle(n):
NAAAA-66869