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FG Münster Urteil v. - 9 K 2139/07 K,F

Gesetze: EStG § 6 Abs 1 Nr 2, HGB § 253 Abs 2 Satz 3, KStG § 8b, KStG § 34 Abs 4 Satz 1, AEUV Art 63, KStG § 8

Teilwertabschreibung

Teilwertabschreibung auf Kapitalgesellschaftsanteile

Leitsatz

1) Für Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an KapG gilt die Vermutung, dass die Aufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung im Zeitpunkt der Anschaffung deren Teilwert entsprechen; bei durch verdeckten Einlagen bedingten Anschaffungskosten gilt die Vermutung nicht ohne Weiteres.

2) Die Vermutung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass die Anschaffung von vornherein eine Fehlmaßnahme war; in einer Anlaufphase von fünf Jahren realisierte Verluste begründen (allein) noch keine Fehlmaßnahme.

3) Die zeitlich „vorgezogene“ Anwendung des Abzugsverbots nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG bei Beteiligungen an ausländischen KapG nach § 34 Abs. 4 Satz 1 KStG auf den VZ 2001 verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.

4) Das Konkurrenzverhältnis zwischen der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit ist ausgehend von der konkreten nationalen Norm und nicht nach den konkreten Beteiligungsverhältnissen zu entscheiden.

Fundstelle(n):
LAAAG-49658

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Nutzungsdauer:
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FG Münster, Urteil v. 15.03.2012 - 9 K 2139/07 K,F

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