Vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer ausgezahlte Zuschüsse zu deren privater Zusatzkrankenversicherung sind steuerfreie „Sachbezüge”
nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG
Leitsatz
1. Für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn ist der der Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend. Auf Grundlage der arbeitsvertraglichen
Vereinbarungen ist zu ermitteln, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Unerheblich ist dann,
ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber erhält oder ob der Arbeitnehmer die Sache von einem Dritten auf
Kosten des Arbeitgebers bezieht. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer selbst Vertragspartner des Dritten geworden
ist oder der Arbeitgeber die Sachleistung beim Dritten bezieht (Anschluss an , BStBl
2011 II S. 386, und v. , VI R 24/10, BStBl 2011 II S. 767).
2. Um Sachbezüge i. S. d. § 8 Abs. 2 S. 11 EStG handelt es sich auch dann, wenn der Arbeitgeber mit Zahlungen an seine Arbeitnehmer
die von diesen zu zahlenden Beiträge zu einer Zusatzkrankenversicherung bezuschusst und die Arbeitnehmer diese Zahlungen nur
dann beanspruchen können, wenn sie eine entsprechende Zusatzkrankenversicherung abgeschlossen haben (gegen , BStBl 2013 I S. 1301); Sachbezüge liegen aber nur insoweit vor, als die vom Arbeitgeber
geleisteten Zuschüsse die von den Arbeitnehmern gezahlten Beiträge für die Zusatzkrankenversicherung nicht übersteigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1254 Nr. 15 GStB 2017 S. 314 Nr. 9 KÖSDI 2017 S. 20431 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2017 S. 2563 MAAAG-49649
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 16.03.2017 - 1 K 215/16
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