Kein Abzug von Anlaufverlusten durch den Erwerb sog. Premium-Lizenzen, die zur Teilnahme an Ausschüttung eines Einnahmepools
berechtigen, bei fehlender Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr und von vornherein feststehender Ungeeignetheit der Tätigkeit
zur Gewinnerzielung
Leitsatz
1. Verluste aus dem Erwerb sog. Premium-Lizenzen der deutschen Zweigniederlassung einer in Großbritannien ansässigen Firma,
die den Lizenznehmer berechtigen, an Ausschüttungen aus einem u.a. aus Provisionen der Partnerunternehmen des Lizenzgebers
gespeisten Einnahmepool teilzuhaben, sind bei fehlender Teilnahme des Lizenznehmers am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
nicht als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen.
2. Auch wenn der entgeltliche Erwerb der streitgegenständlichen „Lizenzen” nicht einer Tätigkeit entspricht, die typischerweise
dazu bestimmt und geeignet ist, persönliche Neigungen zu befriedigen oder der Erzielung wirtschaftlicher Vorteilen außerhalb
der Einkunftssphäre zu dienen, kommt ein Abzug der Anlaufverluste durch den Lizenzerwerb nicht in Betracht, wenn offensichtlich
und eindeutig feststeht, dass diese Tätigkeit von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen.
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 6 Nr. 19 DStRE 2017 S. 729 Nr. 12 EFG 2016 S. 276 Nr. 4 Ubg 2017 S. 416 Nr. 7 SAAAG-49647
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.06.2015 - 8 K 1493/13
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