Festsetzungsfrist für Zinsen nach § 233a AO: Hemmung nach § 171 Abs. 10 Satz AO aufgrund der Bindungswirkung des Steuerbescheids
als Grundlagenbescheid
Leitsatz
Wenngleich Steuerbescheid und Zinsbescheid gemäß § 233a AO zueinander im Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid stehen,
wird die zweijährige Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist für Folgebescheide nach § 171 Abs. 10 Satz AO durch die an
die Änderbarkeit der Steuerfestsetzung anknüpfende spezielle Hemmungsregelung in § 239 Abs. 1 Satz 3 AO verdrängt.
Die spezielle Hemmungsregelung in § 239 Abs. 1 Satz 3 AO betrifft nicht nur den Umfang der Ablaufhemmung für die Zinsfestsetzung
(vgl. dazu , BStBl II 2009, 117), sondern auch die Dauer der Hemmung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1059 Nr. 13 UAAAG-49642
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 07.06.2017 - 10 K 2219/14 AO
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