Einrichtungsgegenstände und Hausrat – Aufwendungen gehören nicht zu den auf 1.000 Euro monatlich begrenzten Unterkunftskosten
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Gehören Aufwendungen für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen und Hausrat im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung zu den auf 1000 € monatlich begrenzten Unterkunftskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
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Fundstelle(n):
LAAAG-49551