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Haftung in Arbeitsverhältnissen
Pflicht des Arbeitnehmers zum Schadensersatz
Fügt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber, einem Arbeitskollegen oder einem Kunden einen Schaden zu oder erfüllt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten nur unzureichend, so stellt sich die Frage, ob und inwieweit er zum Schadensersatz verpflichtet ist. Selbiges gilt dann, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund des Verhaltens seines Arbeitgebers einen Schaden erleidet. Insoweit ist wie folgt zu unterscheiden:
I. Schlechtleistung eines Arbeitnehmers
Erfüllt ein Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten unzureichend, so hat dies keine Auswirkungen auf seinen Lohnanspruch. Letzterer bleibt unverändert bestehen.
Im Fall einer schuldhaften – d. h. vorsätzlich oder fahrlässigen – Schlechtleistung des Arbeitnehmers können dem Arbeitgeber jedoch Schadensersatzansprüche zustehen (§ 280 Abs. 1 BGB). Mit einem derartigen Schadensersatzanspruch kann der Arbeitgeber gegen den Lohnanspruch des Arbeitnehmers aufrechnen, sodass letzterer auf diesem Wege lediglich einen Teil seines Lohnes erhält (§§ 387 ff. BGB).
Eine Aufrechnung ist jedoch nicht ohne Einschränkung möglich, da dem Arbeitnehmer nicht das Existenzminimum entzogen werden darf. Zu beachten sind insoweit vielmehr die jeweiligen Pfändungsfreigrenzen (