Keine erneute öffentliche Auslegung eines Bebauungsplans bei Änderung des Umweltberichts als Teil der Begründung des Entwurfs
Leitsatz
1. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB verpflichtet die Gemeinde nicht zur erneuten Auslegung, wenn nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB nicht der Entwurf des Bebauungsplans selbst, sondern lediglich der Umweltbericht als Bestandteil der Begründung des Bebauungsplan-Entwurfs geändert wird.
2. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB steht jedenfalls dann mit Unionsrecht im Einklang, wenn der geänderte Umweltbericht lediglich eine Neubewertung bereits vorhandener Sachinformationen enthält.
Gesetze: § 4a Abs 3 S 1 BauGB, § 3 Abs 2 BauGB, § 4 Abs 2 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, Art 6 Abs 1 EGRL 42/2001, Art 6 Abs 2 EGRL 42/2001, Art 5 EGRL 42/2001, Art 19 Abs 4 GG
Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Az: 8 C 10046/14 Urteil
Tatbestand
1Gegenstand des Normenkontrollantrags ist der am als Satzung beschlossene Bebauungsplan "F. Mühle" der Antragsgegnerin.
2Das Mühlengelände liegt am nordwestlichen Ortsrand. Im Osten grenzt unmittelbar Wohnnutzung an. Im Süden liegt der sogenannte Mühlgraben mit angrenzenden Freiflächen und - weiter entfernt - Wohnbauflächen. Im Norden beginnt jenseits eines Wirtschaftsweges die freie Landschaft mit Wiesen- und Weideflächen der sogenannten Modenbachniederung.
3Auf der Westseite des Mühlengeländes liegt das Grundstück der Antragstellerin zu 1 (Flurstück Nr. A), das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Der Antragsteller zu 2 ist Mieter des Anwesens.
4Der Rat der Antragsgegnerin beschloss im Jahre 2010 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit dem Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Mühlenbetriebs zu schaffen.
5Auf einen Normenkontrollantrag der Antragsteller erklärte das Oberverwaltungsgericht den am als Satzung beschlossenen Bebauungsplan mit Urteil vom - 8 C 10056/11.OVG - (NVwZ-RR 2011, 638) für unwirksam.
6Zur Heilung der festgestellten Mängel führte die Antragsgegnerin ein ergänzendes Verfahren durch. Gegen den am als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan beantragten die Antragsteller abermals erfolgreich Normenkontrolle (.OVG).
7Bereits zuvor - am - hatte der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des verfahrensgegenständlichen, nicht vorhabenbezogenen Bebauungsplans "F. Mühle" beschlossen. Der Bebauungsplan setzt - in weitgehender inhaltlicher Übereinstimmung mit den vorhabenbezogenen Vorgängerfassungen, aber angebotsorientiert - Gewerbegebiete fest. Das Grundstück der Antragstellerin zu 1 wird als GE 5 überplant, in dem Betriebswohnungen ausnahmsweise zugelassen werden können. Darüber hinaus sind Emissionskontingente festgesetzt. Das Plangebiet umfasst Teilflächen des FFH-Gebiets "Modenbachniederung" und des Europäischen Vogelschutzgebiets "S. Wald, Nonnenwald und Bachauen zwischen G.heim und H.hofen", die sich auf bisher unbebaute Flächen des nördlichen Mühlengeländes (insbesondere Flurstück Nr. B) erstrecken, sowie Teilflächen des förmlich festgesetzten Überschwemmungsgebiets des Modenbaches. Der Bebauungsplan sieht den Ausbau eines Teils des nördlich des Betriebsgeländes gelegenen Wirtschaftsweges vor. Ein Teil der nördlich davon gelegenen Wiesen- und Weideflächen (Flurstück Nr. C) wird als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt; vorgesehen ist unter anderem die Umsiedlung vorhandener Einzelpflanzen bzw. Pflanzengruppen der Arten Krauser Ampfer und Großer Wiesenknopf vom Flurstück Nr. B in das Flurstück Nr. C mit näheren Maßgaben zur Entwicklungs- und Unterhaltungspflege sowie zur Überwachung der Wirksamkeit der durchzuführenden Maßnahmen mit dem Ziel, die ökologische Funktion der Modenbachniederung für die beiden Tagfalterarten Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling und Großer Feuerfalter im räumlichen Zusammenhang weiter zu erfüllen. Der Bebauungsplan wurde am als Satzung beschlossen und mit Bekanntmachung vom in Kraft gesetzt.
8Den hiergegen gerichteten Normenkontrollantrag hat das Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Die geltend gemachten Fehler im Aufstellungsverfahren lägen nicht vor; die Antragsgegnerin sei nicht zur erneuten Auslegung des Planentwurfs nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB verpflichtet gewesen, obwohl nach Abschluss des Offenlageverfahrens eine ergänzende Verträglichkeitsprüfung durchgeführt und im Umweltbericht dokumentiert worden sei. Die Erforderlichkeit sei dem Bebauungsplan nicht abzusprechen; insbesondere seien auch die durch die Planung aufgeworfenen artenschutzrechtlichen Fragen in nicht zu beanstandender Weise abgearbeitet worden. Der Plan verstoße nicht gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB hinsichtlich des im Regionalen Raumordnungsplan (RROP) festgelegten Vorranggebiets für den Arten- und Biotopschutz, des Vorranggebiets der Wasserwirtschaft mit Schwerpunkt Hochwasserschutz sowie des regionalen Grünzugs. Das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sei nicht verletzt. Das Planungsverbot des § 78 WHG in festgesetzten Überschwemmungsgebieten stehe dem Bebauungsplan nicht (mehr) entgegen. Der Plan genüge den Vorschriften über die FFH-Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets und des Europäischen Vogelschutzgebiets; im Ergebnis liege keine erhebliche Beeinträchtigung der erhaltungszielbestimmenden Tagfalterarten Großer Feuerfalter und Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling vor. Schließlich sei das Gebot gerechter Abwägung beachtet; weder sei die Alternativenprüfung fehlerhaft, noch seien die Belange der Antragsteller fehlerhaft abgewogen.
9Mit der vom Senat zugelassenen Revision machen die Antragsteller geltend, die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Antragsgegnerin trotz ergänzender FFH-Verträglichkeitsprüfung und deren Dokumentation im Umweltbericht nicht zur erneuten Auslegung verpflichtet gewesen sei, verstoße gegen Bundesrecht, namentlich gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB, der zugleich der Umsetzung von Unionsrecht diene. Im Übrigen greifen die Antragsteller das vorinstanzliche Urteil unter verschiedenen Gesichtspunkten mit Sach- und Verfahrensrügen an.
10Die Antragsgegnerin und die Beigeladene verteidigen das angegriffene Urteil.
Gründe
11Die zulässige Revision der Antragsteller ist unbegründet. Das angegriffene Normenkontrollurteil steht mit Bundesrecht im Einklang.
121. Verfahrensfehler bei der Aufstellung des Bebauungsplans hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht verneint.
13Entgegen der Auffassung der Revision war die Antragsgegnerin nicht nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB verpflichtet, den Entwurf des Bebauungsplans erneut auszulegen, nachdem der Umweltbericht geändert worden war.
14a) § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB verpflichtet die Gemeinde nicht zur erneuten Auslegung, wenn nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB nicht der Entwurf des Bebauungsplans selbst, sondern lediglich der Umweltbericht als Bestandteil der Begründung des Bebauungsplan-Entwurfs geändert wird.
15Nach der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau - vom , BGBl. I S. 1359) am gültigen Vorgängerregelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB a.F. war erneut auszulegen, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt wird oder wenn die Gemeinde "die nach § 2a (BauGB a.F.) erforderlichen Angaben wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen" geändert hatte. Mit der Neuregelung durch das EAG Bau in § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB sollte nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/2250, S. 27 und 45) das Verfahren der erneuten Auslegung nach den bisherigen Bestimmungen "inhaltlich unverändert" zusammengefasst werden. Dieses gesetzgeberische Ziel hat indes im Wortlaut des § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB keinen Niederschlag gefunden. Die Verpflichtung zur erneuten Auslegung und zur erneuten Einholung der Stellungnahmen bezieht sich ausschließlich auf Änderungen oder Ergänzungen des "Entwurfs des Bauleitplans". Dem Entwurf des Bauleitplans ist gemäß § 2a Satz 1 BauGB im Aufstellungsverfahren eine Begründung "beizufügen", wobei der Umweltbericht nach § 2a Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung bildet. Diese begriffliche Unterscheidung zwischen Entwurf und Begründung lässt erkennen, dass der Umweltbericht als Bestandteil der Begründung des Bauleitplans nach dem Verständnis des EAG Bau nicht bereits von dem in § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff des Entwurfs des Bauleitplans erfasst ist. Soweit dem Beschluss des Senats vom - 4 BN 42.09 - (Buchholz 406.11 § 4a BauGB Nr. 1 Rn. 12) etwas Anderes entnommen werden könnte, hält der Senat hieran nicht fest.
16Das Oberverwaltungsgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB nur dann erneut auszulegen ist, wenn der Entwurf des Bauleitplans selbst mit den seinen normativen Inhalt ausmachenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen geändert oder ergänzt wird (ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom - 1 KN 138/13 - BauR 2015, 1624; siehe z.B. auch Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2016, § 4a Rn. 25, Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2017, § 4a Rn. 12 f.; Uechtritz, BauR 2005, 1859 <1872 f.>; zweifelnd Berkemann, in: ders. (Hrsg.), BauGB 2004 - Nachgefragt, 1. Aufl. 2006, § 4a Abs. 3 BauGB, S. 104 f.).
17b) Diese nationale Regelung steht jedenfalls hier mit Unionsrecht im Einklang.
18aa) Allerdings bestimmt Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 S. 30) (Plan-UP-RL), dass der Entwurf des Plans oder Programms und der nach Art. 5 Plan-UP-RL erstellte Umweltbericht den von den Mitgliedstaaten zu bestimmenden Behörden sowie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird; den Behörden und der Öffentlichkeit ist innerhalb ausreichend bemessener Fristen frühzeitig und effektiv Gelegenheit zu geben, vor der Annahme des Plans zum Entwurf des Plans sowie zum begleitenden Umweltbericht Stellung zu nehmen. Gemäß Art. 8 Plan-UP-RL werden der nach Art. 5 Plan-UP-RL erstellte Umweltbericht und die nach Art. 6 Plan-UP-RL abgegebenen Stellungnahmen bei der Ausarbeitung und vor der Annahme des Plans berücksichtigt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176 Rn. 24 und vom - 4 C 6.14 - BVerwGE 152, 10 Rn. 25 <zur Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen>) ist der Öffentlichkeitsbeteiligung der Zweck einer die Behörden unterstützenden "Sachverstandspartizipation" zugemessen worden, die den behördlichen Entscheidungsprozess in Umweltangelegenheiten besser und transparenter gestalten (vgl. Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - UVP-RL, ABl. L 26 S. 1) und Vollzugsdefiziten im Bereich des Umweltrechts entgegenwirken soll (vgl. 11 A 49.96 - BVerwGE 105, 348 <350> <zur Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen>).
19Auch diese unionsrechtlichen Vorschriften fordern aber jedenfalls dann keine weitere Öffentlichkeitsbeteiligung in Gestalt einer erneuten Auslegung der Planunterlagen, wenn der geänderte Umweltbericht lediglich eine Neubewertung bereits vorhandener Sachinformationen enthält. In diesem Fall ist der Zweck der Sachverstandspartizipation bereits durch die erstmalige Auslegung erfüllt, weil die interessierte Öffentlichkeit in deren Rahmen Gelegenheit hatte, sich zu den entscheidungserheblichen Umwelttatsachen zu äußern und die von ihr für relevant gehaltenen weiteren Stellungnahmen, Informationen, Analysen und Bewertungen zur Vorbereitung der gemeindlichen Planungsentscheidung einzubringen. Unionsrecht verpflichtet nicht dazu, die Gelegenheit, sich zum Entwurf eines Bauleitplans und zum Umweltbericht zu äußern, mehrfach einzuräumen ( 4 CN 5.13 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 15 Rn. 16). Eine Kontrollfunktion in dem Sinne, dass die Öffentlichkeit erneut zu beteiligen wäre, um zu überprüfen inwieweit die planende Gemeinde den eingebrachten Stellungnahmen und Bewertungen gefolgt ist, verlangt das Unionsrecht nicht. Gegenteiliges legt auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom - C-243/15 [ECLI:EU:C:2016:838] - (ZUR 2017, 86) nicht nahe, auf das sich die Antragsteller berufen. Die Durchsetzung abweichender Rechtsstandpunkte ist dem gerichtlichen Rechtsschutz vorbehalten.
20bb) Gemessen an diesen Maßstäben war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, den Entwurf des Bebauungsplans nach der Änderung des Umweltberichts erneut auszulegen.
21Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass nach Abschluss des Offenlageverfahrens eine ergänzende FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt und im Umweltbericht dokumentiert worden sei (UA S. 18). Diese tatsächlichen Feststellungen sind missverständlich und auslegungsbedürftig. Denn eine förmliche FFH-Verträglichkeitsprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG hinsichtlich des - allein streitigen - planungsbedingten Lebensraumverlusts auf dem Flurstück Nr. B für die im FFH-Gebiet erhaltungszielbestimmenden Tagfalterarten Großer Feuerfalter und Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling wurde im Planaufstellungsverfahren weder vor noch nach der öffentlichen Auslegung vom 16. November bis durchgeführt. Die im Auftrag der Beigeladenen "zur Sicherheit" ergänzend eingeholte FFH-Verträglichkeitsprüfung vom wurde erst nach Inkraftsetzung des Bebauungsplans am vorgelegt. Der Senat versteht die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts deshalb so, dass in den Umweltbericht auf der Grundlage vorhandener Sachinformationen lediglich weitere, über den ursprünglichen Umweltbericht hinausgehende Bewertungen zur Bestätigung der FFH-Verträglichkeit der Planung aufgenommen wurden. Denn der Lebensraumverlust auf dem Flurstück Nr. B für die beiden Tagfalterarten war bereits im artenschutzrechtlichen Teil des ausgelegten Umweltberichts thematisiert und mit Fakten unterlegt. Der Zweck der unionsrechtlichen Vorgaben war somit durch die Änderung des Umweltberichts nicht berührt, eine erneute Auslegung auch nach Unionsrecht nicht geboten.
222. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass der Vollzug des Bebauungsplans nicht zwangsläufig an der Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände scheitern werde und dem Bebauungsplan deshalb die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht abzusprechen sei.
23a) Die Kritik der Antragsteller, das Urteil gebe im Tatbestand ihren Vortrag zum besonderen Artenschutz aktenwidrig wieder, greift nicht durch.
24Unrichtigkeiten oder Lücken bei der Wiedergabe des tatsächlichen Vorbringens eines Beteiligten können nur durch einen fristgebundenen Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung des Urteils beim entscheidenden Gericht nach Maßgabe der §§ 119, 120 VwGO geltend gemacht werden ( 9 B 41.09 - juris Rn. 4). Einen solchen Antrag haben die Antragsteller nicht gestellt.
25b) Unberechtigt ist auch die auf einen Gehörsverstoß zielende Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe sich mit deren Vorbringen zum Artenschutz nicht ausreichend auseinander gesetzt, ohne dass erkennbar sei, ob dieses Vorbringen nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert gewesen sei.
26Das Oberverwaltungsgericht hat die von den Antragstellern behauptete Ungeeignetheit des Flurstücks Nr. C als Problem einer fehlerhaften Durchführung der im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen angesehen. Dem Einwand einer generellen Ungeeignetheit dieses Grundstücks als "Konstruktionsfehler" der Maßnahme ist das Oberverwaltungsgericht mit dem Argument begegnet, der Hinweis des Gutachters erscheine überzeugend, dass sich der Ersatzlebensraum in seinen maßgeblichen Eigenschaften nicht wesentlich von der Eingriffsfläche unterscheide, so dass entweder beide oder keiner von beiden als Lebensraum dieser Falterart in Betracht komme bzw. beide für die Art nur suboptimal seien.
27Soweit die Antragsteller einwenden, das Oberverwaltungsgericht übergehe ihren Vortrag zu den Unterschieden im Pflanzeninventar, zur unterschiedlichen Situation hinsichtlich der Vernässung, zu den Anforderungen der Pflanzen und der Wirtsameisen des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings an die Feuchtigkeit des Bodens sowie zur Einordnung der Eingriffs- und Ausgleichsflächen als Lebensraum des Großen Feuerfalters, bezieht sich dieser Einwand nach ihren eigenen Angaben "insbesondere" auf den Großen Feuerfalter. Hinsichtlich dieser Falterart gehen die Antragsteller indes offensichtlich selbst nicht von einer generellen Ungeeignetheit des Ausgleichsgrundstücks aus. Denn sie räumen an anderer Stelle ein, es sei unbestritten, dass das Flurstück Nr. C schon im Ausgangszustand nachgewiesener Lebensraum dieser Tagfalterart gewesen sei. Soweit sie diesen Vortrag wiederum als Beleg dafür anführen, dass die im Bebauungsplan vorgesehene "Optimierung" dieser Fläche nicht vorstellbar sei, auch nicht im Wege einer Erhöhung der Besatzdichte, bleibt dieser Vortrag spekulativ. Einen Beweisantrag zu diesem Thema haben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Warum sich dem Oberverwaltungsgericht eine weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen, legen sie nicht hinreichend dar.
28c) Zu Unrecht machen die Antragsteller schließlich geltend, das Oberverwaltungsgericht habe gegen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verstoßen, weil es seine Pflicht zur objektiven Rechtskontrolle des Bebauungsplans nicht hinreichend beachtet habe.
29Dieser Vortrag zielt auf Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, wonach die Errichtung von baulichen Anlagen in den festgesetzten Gewerbegebieten GE 1 und GE 5 bis zum Beginn der Durchführung der in der textlichen Festsetzung 4.2 festgesetzten (Ausgleichs-)Maßnahmen nicht zulässig ist. Die Antragsteller bemängeln, der Bebauungsplan mache den Beginn der Bauarbeiten nicht abhängig von der Funktionsfähigkeit der Ausgleichsmaßnahmen, sondern nur von deren Beginn. Sie räumen aber selbst ein, dass sie diesen Punkt im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nicht angesprochen hatten. Zu einer "ungefragten Fehlersuche" war das Normenkontrollgericht insoweit aber nicht verpflichtet.
303. Einen Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB durch die festgesetzte Erweiterung des Wirtschaftsweges auf dem Flurstück Nr. C hat das Oberverwaltungsgericht ohne Bundesrechtsverstoß verneint.
31a) Mit ihrer Sachrüge, das Oberverwaltungsgericht habe die Zielbestimmungen "falsch" ausgelegt, können die Antragsteller nicht gehört werden. Die im RROP festgelegten Ziele der Raumordnung sind Bestandteil des irrevisiblen Landesrechts. Die sich deswegen für das Revisionsgericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO ergebende Bindung umfasst den festgestellten Inhalt und den Geltungsbereich des irrevisiblen Rechts ebenso wie die Frage, ob ein bestimmter Rechtssatz besteht, also gültig ist, und Anwendung findet ( 4 CN 6.12 - BVerwGE 149, 373 Rn. 23 m.w.N.). Gründe, die diese Bindung ausnahmsweise entfallen lassen könnten, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
32b) Die behaupteten Verfahrensfehler liegen ebenfalls nicht vor.
33Die Antragsteller tragen vor, sie hätten geltend gemacht, dass der Gemeinde kein Konkretisierungsspielraum zustehe, weil die Vorranggebiete sowie der regionale Grünzug bereits durch den Regionalen Raumordnungsplan Rheinland-Pfalz - RROP - selbst räumlich präzise abgegrenzt seien. Mit diesem Vorbringen habe sich das Oberverwaltungsgericht nicht hinreichend und nachvollziehbar auseinander gesetzt und hierdurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und den Überzeugungsgrundsatz verletzt. Die Rügen greifen nicht durch.
34Hinsichtlich der zielförmigen Festlegung des regionalen Grünzugs hat sich das Oberverwaltungsgericht selbständig tragend darauf gestützt, dass der Zielbestimmung nach dem RROP keine absolute Ausschlusswirkung in Bezug auf die in ihm zugelassenen Vorhaben beigemessen werde: Im regionalen Grünzug dürften Vorhaben zugelassen werden, die dessen Funktion nicht beeinträchtigen oder die unvermeidlich und im überwiegenden öffentlichen Interesse notwendig sind. Vorliegend sei bereits nicht ersichtlich, dass die relativ geringfügige Erweiterung des Wirtschaftsweges die Funktionen des regionalen Grünzugs beeinträchtigen könne; dies habe auch der Verband Rhein-Neckar so gesehen und einen Zielverstoß verneint. Auf die von den Antragstellern allein thematisierte Frage der Parzellenschärfe kam es insoweit nicht mehr entscheidungserheblich an.
35Gleiches gilt für das Vorranggebiet für den Arten- und Biotopschutz. Auch insoweit hat sich das Oberverwaltungsgericht selbständig tragend auf die Funktion dieses Vorranggebiets gestützt, so dass es auf die von den Antragstellern allein thematisierte Frage nach der Reichweite der Zielfestlegung und des gemeindlichen Konkretisierungsspielraums nicht mehr entscheidungserheblich ankam. Dass die Antragsteller die Begründung des Oberverwaltungsgerichts für "nicht nachvollziehbar" halten, begründet keinen Gehörsverstoß.
36Hinsichtlich des Vorranggebiets "Wasserwirtschaft mit Schwerpunkt Hochwasserschutz" hat das Oberverwaltungsgericht offen gelassen, ob die bloße Erweiterung des Wirtschaftsweges überhaupt unter das im RROP normierte Bauverbot im Vorranggebiet fällt, weil das Vorranggebiet (unter weiteren Voraussetzungen) solchen zwingenden Vorhaben und Maßnahmen nicht entgegen stehe, an deren Verwirklichung ein öffentliches Interesse bestehe, was für die Festsetzung der Verbreiterung des Wirtschaftsweges zu bejahen sei. Diesen Rechtsstandpunkt halten die Antragsteller für "nicht nachvollziehbar". Mit einem Gehörsverstoß hat dies nichts zu tun.
374. Ohne Erfolg bleiben auch die Beanstandungen, die die Antragsteller gegen die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG vorbringen.
38a) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, das Oberverwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen Bundesrecht darauf abgestellt, dass durch die geplanten Vorhaben, die bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des streitgegenständlichen Bebauungsplans vollzogen gewesen seien, keine erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets mehr ausgehen könnten.
39Die Rüge zielt gegen die Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, dass bei der "Erheblichkeitsprüfung" hinsichtlich des Großen Feuerfalters nur von einem planbedingt eintretenden Flächenverlust von rund 500 m² durch die Erweiterung des Wirtschaftsweges auf dem Flurstück Nr. C auszugehen sei, weil die Habitatfläche auf dem Flurstück Nr. B bereits infolge der Baufeldräumung im Vollzug der früheren vorhabenbezogenen Bebauungspläne ihre Habitateignung verloren habe. Die Fläche habe "im Übrigen" ihre allenfalls potentielle Habitateignung auch für den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling mit der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits vollzogenen Baufeldräumung endgültig eingebüßt.
40Die Rüge greift nicht durch. Dabei kann der Senat die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht entschiedene (vgl. 4 CN 3.13 - BVerwGE 149, 229 Rn. 27; 9 N 05.112 - juris Rn. 50 <nachfolgend 4 BN 4.09 - juris>; vgl. nunmehr auch - NVwZ 2016, 595 Rn. 61) Frage weiterhin offen lassen, inwieweit Schutzzwecke und Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets einem Vorhaben oder einer Planung noch entgegen gehalten werden können, wenn sie in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt bereits obsolet waren. Denn das Oberverwaltungsgericht hat sie ebenfalls offen gelassen. Hinsichtlich des Großen Feuerfalters ist dies im Urteil (UA S. 29) ausdrücklich vermerkt. Hinsichtlich des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings kommt dies weniger deutlich zum Ausdruck, ist aber ersichtlich nicht anders gemeint. Denn wenn sich das Oberverwaltungsgericht beim Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling in dieser Frage hätte festlegen wollen, wäre es nicht verständlich, warum es dieselbe Frage beim Großen Feuerfalter offen lässt.
41b) Die Antragsteller dringen auch mit ihren Verfahrensrügen nicht durch, mit denen sie geltend machen, das Oberverwaltungsgericht habe sich mit ihrem Vorbringen zum Habitatschutz überhaupt nicht auseinander gesetzt und damit einerseits gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und andererseits gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen.
42aa) Das Oberverwaltungsgericht hat sich tragend auf die Annahme gestützt, dass im Ergebnis keine erhebliche planbedingte Beeinträchtigung von Erhaltungszielen vorliege. Was den Großen Feuerfalter angehe, sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass es sich bei dem Grünland nördlich der Bestandsgebäude der Mühle teilweise um einen Lebensraum dieser Tagfalterart gehandelt habe. Betroffen seien Teilflächen des Flurstücks Nr. B, von dem 5 800 m² durch Festsetzung als Gewerbegebiet verloren gingen, und eine Teilfläche von ca. 500 m² aus dem Flurstück Nr. C, die für die festgesetzte Erweiterung des Wirtschaftsweges in Anspruch genommen werde. Auch wenn man die Baufeldräumung als Voraussetzung für die Realisierbarkeit der Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans diesem noch als planbedingten Eingriff zurechnen wollte, läge nur eine Beeinträchtigung des Lebensraums des Großen Feuerfalters unterhalb der Erheblichkeitsschwelle vor. Insoweit werde in der "ergänzenden FFH-Verträglichkeitsprüfung" vom nachvollziehbar und in jeder Hinsicht überzeugend ausgeführt, dass dann von einem Lebensraumverlust in einer Größenordnung von insgesamt rund 2 000 m² auszugehen sei. Dabei hätten die Gutachter in nicht zu beanstandender Weise die Teilfläche im zentralen Bereich des Flurstücks Nr. B, auf der ca. 50 Ampferpflanzen als Fortpflanzungsstätte des Großen Feuerfalters angenommen worden seien, zugrunde gelegt und diese Fläche - durchaus großzügig - mit einem Viertel ihrer Gesamtfläche (maximal 1 450 m²) in Ansatz gebracht. Dem seien die für die Erweiterung des Wirtschaftsweges benötigten rund 500 m² hinzugerechnet und die Summe auf 2 000 m² aufgerundet worden. Auch dies erscheine plausibel im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung. In nicht zu beanstandender Weise werde diesem Lebensraumverlust der in den Bestandskarten zum Entwurf des Bewirtschaftungsplans ausgewiesene Gesamtlebensraum der Art im FFH-Gebiet gegenübergestellt, der 231,8 ha betrage. Danach entspreche der Verlust an Lebensraum im Plangebiet lediglich ca. 0,09 % des Lebensraums der Art im FFH-Gebiet. Dies liege unterhalb der (in der Fachkonvention von Lambrecht/Trautner [2007]) angenommenen Erheblichkeitsschwelle für den Großen Feuerfalter, die bei einem Lebensraumverlust von weniger als 0,1 % oder bei 6 400 m² anzusetzen sei, wenn es sich - wie hier - um eine große lokale Population handele.
43Die Antragsteller machen geltend, ihre detaillierte Kritik an der FFH-Verträglichkeitsprüfung finde sich in dem angegriffenen Urteil nicht.
44Einen Gehörsverstoß oder sonstige Verfahrensmängel zeigen die Antragsteller damit nicht auf. Ausweislich des Tatbestandes (UA S. 11 f.) hat das Oberverwaltungsgericht zur Kenntnis genommen, dass die Antragsteller die Bestimmung der Erheblichkeit des planungsbedingten Verlusts an Habitatflächen als fehlerhaft erachtet hatten. Gleichwohl hat es die Ausführungen in der - nach Angaben der Beigeladenen "zur Sicherheit" eingeholten - "ergänzenden FFH-Verträglichkeitsprüfung" vom als in jeder Hinsicht nachvollziehbar und überzeugend qualifiziert. Bereits die Erwähnung des Vorbringens im Tatbestand spricht gegen die Annahme eines Gehörsverstoßes (vgl. 5 B 2.10 - juris Rn. 13).
45Des Weiteren legen die Antragsteller den behaupteten Gehörsverstoß nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar, soweit sie lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag in die Revisionsbegründung einfügen. Insoweit fehlt die gebotene Durchdringung und Aufbereitung des behaupteten Gehörsverstoßes ( 2 B 34.14 - NVwZ-RR 2016, 428 Rn. 60). Denn nach § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO muss die Begründung der Revision, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
46Weitergehende Darlegungen enthält die Revision zu den Fragen, warum es nicht zu beanstanden ist, (1) für den Großen Feuerfalter nur eine Teilfläche im zentralen Bereich des Flurstücks Nr. 471 als Lebensraumverlust in Ansatz zu bringen, (2) dem Lebensraumverlust einen Gesamtlebensraum von 231,8 ha gegenüberzustellen, und (3) mit welcher naturschutzfachlichen und rechtlichen Begründung für die Bezugsgröße des Lebensraumverlusts der Gesamtlebensraum der Art im FFH-Gebiet angenommen wird, für den Zustand der Population der Art aber nicht auf denjenigen im gesamten FFH-Gebiet, sondern auf einen kleinen Ausschnitt im Bereich der F. Mühle abgestellt werden darf. Auch insoweit lässt sich ein Gehörsverstoß nicht feststellen.
47(1) Nach der vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Fachkonvention von Lambrecht/Trautner [2007] liegt eine erhebliche Beeinträchtigung des Großen Feuerfalters nicht vor, wenn der Lebensraumverlust den Orientierungswert der Stufe III in Höhe von 6 400 m² nicht überschreitet. Voraussetzung für die Anwendung dieses Orientierungswerts ist (unter anderem), dass der Verlust weniger als 0,1 % der Habitatfläche im Gebiet ausmacht. Diese Grenze von 0,1 % wäre überschritten, wenn das Flurstück Nr. B entsprechend dem Vortrag der Antragsteller in vollem Umfang als Habitatverlustfläche anzusetzen wäre.
48Die hierauf bezogene Rüge der Antragsteller hätte allerdings nur Gegenstand einer - mangels entsprechenden Beweisantrags und fehlender sachlicher Anhaltspunkte wiederum erfolglosen (stRspr, vgl. z.B. 1 B 144.97 - NJW-RR 1998, 784) - Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO sein können. Von diesen Anforderungen sind die Antragsteller nicht dadurch freigestellt, dass sie ihre Angriffe auf die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts als Gehörsrüge bezeichnen ( 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 39).
49Keiner weitergehenden Befassung bedurfte auch der Hinweis der Antragsteller, nach dem Bewirtschaftungsplan sei die gesamte Fläche des im FFH-Gebiet gelegenen Teils des Flurstücks Nr. B als Lebensraum des Großen Feuerfalters kartiert, mit der Folge, dass die gesamte im FFH-Gebiet gelegene Teilfläche von 5 800 m² als Lebensraum hätte gewertet werden müssen. Denn die Antragsteller geben selbst an, dass der von ihnen beigezogene Sachverständige die Bestandserfassung des Entwurfs des Bewirtschaftungsplans als inadäquat bezeichnet habe. Es wäre Sache der Antragsteller gewesen, in der Revisionsbegründung darzulegen, dass sie gleichwohl weiterhin an ihrer Forderung aus ihrem Schriftsatz vom festgehalten haben.
50Einen Gehörsverstoß legen die Antragsteller schließlich auch nicht dar, soweit sie eine Auseinandersetzung mit ihrem Vortrag zu den nicht mit Ampferpflanzen bestandenen Flächen vermissen. Sie meinen, dass diese Vorhabenflächen als Lebensraum für das Nektarangebot und als Balz- oder Rendezvousplatz für den Großen Feuerfalter einzubeziehen gewesen wären. Auf diesen Vortrag geht das angegriffene Urteil nicht ein. Auf einen Gehörsverstoß lässt dies gleichwohl nicht schließen. Denn das Oberverwaltungsgericht hat seinem Urteil erkennbar die Auffassung zugrunde gelegt, dass nach der Fachkonvention von Lambrecht/Trautner [2007] nur die Ampferpflanzen als "Fortpflanzungsstätten" des Großen Feuerfalters in Ansatz gebracht werden könnten. Darin liegt zugleich die Zurückweisung der Auffassung der Antragsteller, wonach auch Nahrungs- und Balzstätten einzubeziehen seien. Die hiergegen vorgebrachten Angriffe betreffen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts. Sie können nur Erfolg haben, wenn das Gericht gegen gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verstößt ( 7 C 12.13 - NVwZ 2015, 675 Rn. 41). Hierzu fehlt jede Darlegung. Auf einen Gehörsverstoß lassen die Angriffe der Antragsteller nicht schließen.
51(2) Aus der fehlenden Auseinandersetzung des Oberverwaltungsgerichts mit dem Vortrag der Antragsteller zur Größe des anzusetzenden Gesamtlebensraums folgt ebenfalls kein Gehörsverstoß. Der hierauf bezogene Vortrag der Antragsteller blieb vage. Ob es sich um "räumlich-funktionale Teilgebiete" handelt, hielten die Antragsteller lediglich für prüfungsbedürftig. Entsprechende Beweisanträge haben sie nicht gestellt. Schließlich fehlten auch Angaben dazu, wie sich nach dem Entwurf des Bewirtschaftungsplans die Lebensräume des Großen Feuerfalters auf die einzelnen Teilgebiete verteilen.
52(3) Ein Gehörsverstoß ist schließlich auch nicht dargetan, soweit das Oberverwaltungsgericht nicht auf die Frage der Antragsteller geantwortet hat, warum für die Bezugsgröße des Lebensraumverlusts der Gesamtlebensraum der Art im FFH-Gebiet, für den Zustand der Population der Art aber auf einen Ausschnitt im Bereich der F. Mühle abgestellt werden darf. Der Vorwurf der Antragsteller, die Betrachtung einer lokalen Population stimme "ersichtlich nicht mit der Fachkonvention überein" (Rev.Begr. S. 18), bleibt unsubstantiiert und betrifft im Übrigen wieder nur die Sachverhalts- und Beweiswürdigung.
53bb) Die Gehörsrüge der Antragsteller bleibt schließlich auch hinsichtlich des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings ohne Erfolg.
54Eine erhebliche planbedingte Beeinträchtigung von Erhaltungszielen hat das Oberverwaltungsgericht auch im Fall des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings verneint. Es hat tatrichterlich festgestellt, dass diese Art im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht vorkomme und deshalb ebenfalls nicht mit planungsbedingten Eingriffen in einen Lebensraum der Art zu rechnen sei.
55Die Hinweise der Antragsteller zum nächsten Vorkommen dieser Falterart außerhalb des Plangebiets ziehen diese Feststellung nicht in Zweifel. Ihre weitere Kritik, "nach diesseitiger Kenntnis" habe von den verschiedenen Begehungen der Flächen im Bereich der F. Mühle keine einzige zu einer Zeit stattgefunden, zu der ein Nachweis des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings tatsächlich möglich gewesen wäre, zielt der Sache nach wiederum auf eine Aufklärungsrüge, die aber erfolglos bleiben müsste, weil die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechende Beweisanträge nicht gestellt haben.
56Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht das Vorbringen der Antragsteller ersichtlich zur Kenntnis genommen. Nur hat es die Durchnässung der Flächen und das damit einhergehende Fehlen von Ameisenvölkern als plausiblen Grund für das Fehlen der Falterart im Plangebiet angesehen, die Erheblichkeitsschwelle hat es in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erst bei Wegfall eines tatsächlichen Lebensraums und nicht bereits bei Wegfall eines potentiellen Lebensraums als überschritten angesehen.
575. Im Einklang mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht schließlich auch einen Verstoß gegen das Gebot gerechter Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) verneint.
58a) Für eine Verkennung der Anforderungen des Abwägungsgebots an die Alternativenprüfung bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.
59Dass die Antragsgegnerin in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten abwägungsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen hätte, hat das Oberverwaltungsgericht ohne Bundesrechtsverstoß nicht festzustellen vermocht. Es hat sich hierbei insbesondere mit der Frage auseinander gesetzt, ob auf der Grundlage des im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch gültigen oder des nach Satzungsbeschluss geänderten Flächennutzungsplans im Gemeindegebiet gleich geeignete Standortalternativen für gewerbliche Bauflächen zur Verfügung standen. Den Einwand der Antragsteller, dass eine Erweiterung des Mühlenbetriebs in südlicher Richtung möglich und sowohl technisch als auch wirtschaftlich realisierbar sei, hat es unter Hinweis auf die vorhandenen Betriebsgebäude und die dadurch vorbestimmten Betriebsabläufe des Unternehmens von Nord nach Süd tragfähig zurückgewiesen.
60Fehl geht auch die Kritik der Antragsteller, aus § 78 Abs. 2 Nr. 1 WHG ergebe sich vorliegend eine Planungsschranke, weil hiernach die Ausweisung von Baugebieten im festgesetzten Überschwemmungsgebiet nur zugelassen werden dürfe, wenn keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden könnten. Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit auf die Tatbestandswirkung des wasserrechtlichen Ausnahmebescheides vom abgestellt. Die Voraussetzungen der Abweichung waren deshalb nicht mehr zu prüfen ( 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351 <354 f.> = juris Rn. 14).
61b) Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht im Einklang mit Bundesrecht bestätigt, dass die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück der Antragstellerin zu 1 die privaten Eigentümerbelange abwägungsfehlerfrei berücksichtigt habe.
62Die Kritik der Antragsteller, es habe sich unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht hinreichend mit ihrem Vortrag zur Lage ihres Grundstücks befasst, bleibt ohne Erfolg. Die Antragsteller wussten aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom - 8 C 10056/11 - (NVwZ-RR 2011, 638 = juris Rn. 71), dass das Gericht von einer Lage im Außenbereich ausging. Hiervon waren die Antragsteller zunächst auch selbst ausgegangen. Soweit sie in ihrem Schriftsatz vom (S. 22 f.) später die Lage im Außenbereich "bezweifelt" haben, war dies nicht substantiiert genug, um eine gerichtliche "Antwortpflicht" auszulösen. Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fehlt jeder Vortrag.
63Soweit die Antragsteller die Festsetzung einer Baugrenze auch materiell für rechtswidrig halten, hat das Oberverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf seine Entscheidungen über die früheren Fassungen des Bebauungsplans im Einzelnen dargelegt, dass die Festsetzung weder willkürlich noch unverhältnismäßig sei. Im Falle einer Ausdehnung nach Osten und Süden hat es eine Verschärfung der Konflikte zwischen gewerblicher und Wohnnutzung gesehen. Nach Norden sei eine Ausdehnung des Bestandsgebäudes bis zur Grenze der FFH-Gebiete zugelassen worden. Im Westen falle die Baugrenze mit der jetzigen Gebäudegrenze zusammen, weil diese exakt auf der Grenze der FFH-Gebiete verlaufe. Für eine Prüfung, inwieweit eine Ausdehnung der Baugrenze in Richtung Westen oder Norden mit den Erhaltungszielen der FFH-Gebiete vereinbar wäre, hat es keine Veranlassung gesehen, zum einen deshalb, weil die Antragstellerin zu 1 keine konkreten Erweiterungsabsichten geltend gemacht habe, zum anderen, weil ein öffentliches Interesse hierfür nicht erkennbar sei. Diese tragenden Annahmen sind von Antragstellerseite nicht angegriffen worden. Die Frage, ob die festgesetzten Baugrenzen die einzige Möglichkeit der Konfliktlösung waren, war nach dem Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich.
64Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2017:080317U4CN1.16.0
Fundstelle(n):
HAAAG-49493