Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Umdeutung einer von einem Rechtsanwalt gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs eingelegte Revision in einen Antrag auf Zulassung der Berufung
Leitsatz
Die von einem Rechtsanwalt gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs eingelegte Revision kann allenfalls dann in einen statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden, wenn dieser Antrag noch innerhalb der dafür geltenden Frist gestellt worden ist oder der Rechtsmittelführer in dieser Frist beantragt hat, die Revision als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln (Anschluss an und Fortführung von NotZ (Brfg) 3/15, WM 2016, 238 Rn. 11; , NVwZ 1999, 641, 642; Urteil vom , 6 C 32/07, NJW 2009, 162 Rn. 25; BVerwG, Beschlüsse vom , 8 B 34/10, juris Rn. 3 und vom , 4 B 30/12, juris Rn. 4; jeweils mwN).
Gesetze: § 14 Abs 2 Nr 7 BRAO, § 112e S 2 BRAO, § 124a Abs 4 S 1 VwGO
Instanzenzug: Anwaltsgerichtshof Frankfurt Az: 1 AGH 6/15
Gründe
I.
1Der 1943 geborene Kläger ist seit 1974 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen.
2Der Kläger hat gegen das in der mündlichen Verhandlung vom verkündete Urteil des Anwaltsgerichtshofs mit Schriftsatz vom "das Rechtsmittel der Revision" eingelegt. Die schriftlichen Urteilsgründe sind ihm am zugestellt worden. Im Rahmen dieser Zustellung hat der Anwaltsgerichtshof den Kläger unter Hinweis auf die im Urteil enthaltene - ordnungsgemäße - Rechtsmittelbelehrung um Mitteilung gebeten, ob die von ihm eingelegte Revision als Antrag auf Zulassung der Berufung betrachtet werden solle. Da eine Reaktion des Klägers hierauf bis dahin nicht erfolgt war, hat der Anwaltsgerichtshof ihn mit Schreiben vom , zugestellt am , erneut darauf hingewiesen, dass statthafter Rechtsbehelf der Antrag auf Zulassung der Berufung sei, und nochmals um Mitteilung gebeten, ob der Kläger die Revision als Antrag auf Zulassung der Berufung gewertet wissen wolle. Mit Schriftsatz vom , der bei dem Anwaltsgerichtshof erst am - nach Ablauf der am (Montag) endenden Frist zur Beantragung der Zulassung der Berufung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) - eingegangen ist, hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs zuzulassen. Mit Schriftsatz vom , eingegangen am darauf folgenden Tag, hat der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung - insoweit fristgerecht begründet.
3Der Senat hat den Kläger darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsbehelfs bestehen, da der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung erst nach Ablauf der hierfür geltenden Frist eingelegt worden und das zuvor eingelegte Rechtsmittel der Revision - sofern dieses nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung behandelt werden könne - nicht statthaft sei. Der Kläger hat daraufhin mitgeteilt, er habe den Schriftsatz vom noch am selben Tag bei dem Postamt in K. per Einschreiben an den Anwaltsgerichtshof zum Versand aufgegeben. Weshalb die Sendung nicht spätestens am (dem letzten Tag der Antragsfrist), sondern erst am bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangen sei, sei ihm nicht erklärlich.
4Der Senat hat den Kläger sodann für den Fall, dass die vorgenannten Ausführungen als konkludenter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die (mögliche) Versäumung der Frist für einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu verstehen sein sollten, darauf hingewiesen, dass es an einer Glaubhaftmachung fehle und die vorgenannten Angaben zudem einer Ergänzung und Vertiefung hinsichtlich der Einzelheiten der Vorbereitung und Durchführung der Übersendung des Schriftsatzes vom bedürften. Eine Stellungnahme des Klägers zu diesem Hinweis ist nicht erfolgt.
II.
5Die Revision des Klägers und dessen Antrag auf Zulassung der Berufung sind unzulässig. Das vom Kläger rechtzeitig eingelegte Rechtmittel der Revision ist nicht statthaft. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zwar statthaft, aber nicht fristgerecht gestellt worden und deshalb ebenfalls unzulässig. Eine Auslegung oder Umdeutung der rechtzeitig eingelegten Revision als Antrag auf Zulassung der Berufung kommt vorliegend nicht in Betracht.
61. Gemäß § 112e Satz 1 BRAO steht den Beteiligten gegen ein Endurteil des Anwaltsgerichtshofs die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Der Anwaltsgerichtshof hat in seinem Urteil die Berufung nicht zugelassen. Daher ist gegen diese Entscheidung gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO lediglich der Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft.
7Die Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung beträgt gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO einen Monat und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom - AnwZ (Brfg) 2/12, juris Rn. 4 mwN; vom - AnwZ (Brfg) 28/16, juris Rn. 2), die hier ausweislich der Postzustellungsurkunde am an den Kläger erfolgte. Danach lief die Antragsfrist am (Montag) ab. Zu diesem Zeitpunkt lag dem Anwaltsgerichtshof ein Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nicht vor. Dieser ist vielmehr erst vier Tage nach Fristablauf - und damit verspätet - eingegangen und deshalb unzulässig.
8a) Das vom Kläger bereits mit Schriftsatz vom und damit rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel der Revision ist gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs gesetzlich nicht vorgesehen und daher unstatthaft. Es kann auch nicht als ein Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt oder in einen solchen Antrag umgedeutet werden.
9aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum - hier (entsprechend) geltenden (vgl. § 112c Abs. 1 Satz 1, § 112e Satz 2 BRAO) - verwaltungsgerichtlichen Verfahren können Prozesshandlungen der Beteiligten eines Rechtsstreits (auch) durch das Rechtsmittelgericht ausgelegt werden. Die Auslegung ist auf das Ziel gerichtet, den Willen des Erklärenden zu ermitteln. Dabei kommt es nicht auf den inneren, sondern auf den erklärten Willen an. Die Auslegung darf nicht am Wortlaut der Erklärung haften. Der maßgebliche objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger der Erklärung nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss (siehe nur BVerwG, NJW 2009, 162 Rn. 23; , juris Rn. 2; jeweils mwN; ebenso NotZ (Brfg) 3/15, WM 2016, 238 Rn. 8).
10In Anwendung dieser Grundsätze haben das Bundesverwaltungsgericht und der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs etwa die Auslegung eines ausdrücklich als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt (BVerwG, NJW 2009, aaO; BVerwG, Beschlüsse vom - 6 B 75/04, juris Rn. 10 f.; vom - 4 B 30/12, aaO; NotZ (Brfg) 3/15, aaO Rn. 9). Für die hier in Rede stehende Auslegung eines als Revision bezeichneten Rechtmittels gilt im Grundsatz nichts anderes.
11bb) Nach diesen Maßstäben, denen der Senat - wie bereits der Senat für Notarsachen des NotZ (Brfg) 3/15, aaO) - folgt, kommt eine Auslegung der Revisionseinlegung vom als Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs nicht in Betracht. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Schriftsatz des Klägers vom als Revision und nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung verstanden werden muss. In der genannten Rechtsmittelschrift wird das erhobene Rechtsmittel, durch Großbuchstaben hervorgehoben, ausdrücklich als Revision bezeichnet. Von der Zulassung eines Rechtsmittels ist an keiner Stelle des Schriftsatzes die Rede (vgl. hierzu BVerwG, NJW 2009, aaO; , aaO Rn. 10). Angesichts des Auslegungsziels des "erklärten Willens" und der erforderlichen Berücksichtigung des Empfängerhorizonts ist wegen der Eindeutigkeit des Inhalts des - von einem Rechtsanwalt verfassten - Schriftsatzes eine Auslegung als Zulassungsantrag nicht möglich (vgl. auch NotZ (Brfg) 3/15, aaO).
12Im Übrigen hat der Kläger auf die im Rahmen der Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe samt ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erfolgte Anfrage des Anwaltsgerichtshofs, ob die von ihm eingelegte Revision als Antrag auf Zulassung der Berufung betrachtet werden solle, keinen Anlass gesehen, unverzüglich, jedenfalls aber noch innerhalb der Rechtsmittelfrist, auf ein solches Verständnis seiner Rechtsmittelerklärung hinzuwirken.
13cc) Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass sie - in Verbindung mit den nachfolgend (unter II 1 a dd) genannten Grundsätzen zur Umdeutung einer Rechtsmittelerklärung - im Ergebnis bewirkt, dem Kläger die Möglichkeit einer Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in der Sache insgesamt zu nehmen (vgl. ebenso NotZ (Brfg) 3/15, aaO Rn. 10). Mit dem in Art. 19 Abs. 4 GG angelegten Gebot, die Auslegung von Rechtsmitteln grundsätzlich wohlwollend am erkennbaren Rechtsschutzziel zu orientieren (BVerfGE 134, 106 Rn. 25; BVerfG, NJW 2014, 991 Rn. 23; NJW 2016, 2018 Rn. 32), ist die vorstehend genannte Auslegung dennoch vereinbar. Wegen der inhaltlichen Eindeutigkeit der Erklärung des verfolgten Rechtsschutzziels würde eine andere Interpretation dazu führen, dem Rechtsmittel vom einen Inhalt beizumessen, den der Rechtsmittelführer, ein Rechtsanwalt, ihm selbst mit seiner Erklärung nicht beigelegt hat (vgl. auch NotZ (Brfg) 3/15, aaO Rn. 10).
14dd) Die rechtzeitig eingelegte Revision des Klägers kann auch nicht in einen - statthaften - Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs umgedeutet werden. Denn der Kläger hat innerhalb der dafür vorgesehenen Frist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO weder einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt noch beantragt, seine Revision als einen solchen Antrag zu behandeln.
15(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine Umdeutung eines von einem Rechtsanwalt eingelegten unstatthaften Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung jedenfalls voraus, dass dieser Antrag noch innerhalb der dafür geltenden Frist gestellt worden ist oder der Rechtsmittelführer in dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln (vgl. hierzu nur BVerwG, NVwZ 1999, 641, 642; NJW 2009, 162 Rn. 25; BVerwG, Beschlüsse vom - 8 B 34/10, juris Rn. 3; vom - 4 B 30/12, juris Rn. 4; jeweils mwN; vgl. hierzu auch Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e BRAO Rn. 64; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 124a Rn. 69; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 6. Aufl., § 124a Rn. 52; Roth in BeckOK-VwGO, Stand , § 124a Rn. 55).
16(2) Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs angeschlossen ( NotZ (Brfg) 3/15, aaO Rn. 11). Der erkennende Senat hat diese Frage bislang offen lassen können (vgl. Senatsbeschlüsse vom - AnwZ (Brfg) 35/13, juris Rn. 4; vom - AnwZ (Brfg) 2/15, juris Rn. 3; vom - AnwZ (Brfg) 54/16, juris Rn. 3; jeweils zur Berufung). Er entscheidet sie nunmehr - in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht und dem Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs - im Sinne der vorstehend genannten Rechtsauffassung.
17Damit kommt eine Umdeutung der Revision des Klägers in einen Antrag auf Zulassung der Berufung nicht in Betracht. Denn die Monatsfrist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO endete hier mit Ablauf des . Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ging jedoch erst am ein.
18b) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist deshalb wegen Nichteinhaltung der hierfür gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO geltenden Frist unzulässig.
192. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung war dem Kläger nicht zu gewähren. Gemäß § 112e Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 60 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 60 Abs. 2 Satz 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daran und an der erforderlichen Konkretisierung der Tatsachen zur Begründung des Antrags fehlt es hier.
20a) In dem Schriftsatz des Klägers vom ist zwar ein - fristgerecht gestellter (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO) - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu sehen. Denn der Kläger hat darin ausgeführt, er habe den Schriftsatz vom (Antrag auf Zulassung der Berufung) noch am selben Tag bei dem Postamt in K. per Einschreiben an den Anwaltsgerichtshof zum Versand aufgegeben, so dass diese Sendung den Anwaltsgerichtshof bei normaler Postlaufzeit - auf die der Bürger grundsätzlich vertrauen darf (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom - 1 BvR 3031/13, juris Rn. 3; vom - 2 BvR 162/16, juris Rn. 26; Rn. 15 f., insoweit in BVerwGE 150, 200 nicht abgedruckt; BGH, Beschlüsse vom - VIII ZB 42/11, WuM 2012, 157 Rn. 7; vom - V ZB 135/15, NJW 2016, 3789 Rn. 23 f.; jeweils mwN) - noch rechtzeitig innerhalb der am (Montag) endenden Antragsfrist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO hätte erreichen müssen. Ein Wiedereinsetzungsantrag muss nicht ausdrücklich gestellt werden, er kann auch - wie hier - stillschweigend in einem Schriftsatz enthalten sein (vgl. , NJW 2011, 1601 Rn. 13 mwN; BVerfG, NZS 2016, 263 Rn. 18).
21b) Der Kläger hat jedoch trotz des oben (unter I) genannten Hinweises des Senats weder seine Angaben zur Übersendung des Schriftsatzes vom ergänzt und vertieft noch hat er die fehlende Glaubhaftmachung der zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragenen Tatsachen nachgeholt. Bereits aus diesem Grund kann dem Kläger die erstrebte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden.
223. Abgesehen davon hätte der Antrag auf Zulassung der Berufung auch im Falle seiner Zulässigkeit keinen Erfolg. Denn das Vorbringen des Klägers in seiner Antragsbegründung ist nicht geeignet, die Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs schlüssig in Frage zu stellen und insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu begründen. Der Senat teilt die Beurteilung im angefochtenen Urteil, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vorlagen. Die weiteren in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe für eine Zulassung der Berufung sind ebenfalls bereits nicht hinreichend dargelegt; sie sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.
III.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:020617BANWZ.BRFG.26.16.0
Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 12 Nr. 50
LAAAG-49457