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Bildung einer Rückstellung für Nachbetreuungspflichten
Künftige Aufwendungen für Leistungen, die ohne Rechtspflicht erbracht werden, sondern eine bloße Obliegenheit darstellen, sind gem. nrkr. ,F NWB EAAAF-85007 nicht rückstellungsfähig (Bezug: (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine Versicherungsvertretung (oHG) für eine Versicherungs-AG. Die Gewinnermittlung erfolgt durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Zum passivierte die Klägerin erstmals eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands aus einer Nachbetreuungsverpflichtung von Lebensversicherungsverträgen. Das FA erkannte die Rückstellung nicht an. Im Jahresabschluss auf den erhöhte die Klägerin die streitige Rückstellung. Die hiermit einhergehende Gewinnminderung erkannte das FA ebenfalls nicht an. Hierzu führten die Richter des F...