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IWB 13/2017 S. 478

Spanien | „Echtzeitmeldung“ der Rechnungsaufzeichnungen

[i]Elektronische Meldung von Rechnungsdaten in engen zeitlichen GrenzenMit Wirkung vom wurde in Spanien eine elektronische „Echtzeitmeldung“ der Rechnungsaufzeichnungen eingeführt. Dazu verpflichtet sind Unternehmer, die monatlich Umsatzsteuererklärungen einreichen müssen. Demnach sollen Rechnungen grundsätzlich binnen vier Tagen (2017 übergangshalber binnen acht Tagen) an die Finanzbehörde zu melden sein. Unter bestimmten Voraussetzungen soll eine Verlängerung um vier Tage möglich sein. Hierbei sind bestimmte Angaben zu machen, wobei besondere Fälle wie z. B. Rechnungskorrekturen besondere Angaben erforderlich machen.

Martin Diemer

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