BFH Beschluss v. - II B 99/00

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist an § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor der Änderung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757) zu messen. Nach Art. 4 dieses Gesetzes richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Dies ist hier der Fall.

2. Die vom Kläger herausgestellte Rechtsfrage, durch Kenntnis welcher Stelle der Finanzverwaltung von einem schenkungsteuerpflichtigen Vorgang die Anlaufhemmung der Verjährungsfrist nach § 145 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b der Reichsabgabenordnung (AO) in der ab geltenden Fassung beendet wird, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.; sie ist durch Rechtsprechung geklärt und bedarf keiner erneuten Klärung in einem Revisionsverfahren.

Durch § 145 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b AO wurde der Verjährungsbeginn für die Schenkungsteuer bis zum Ablauf des Jahres hinausgeschoben, in dem der Schenker gestorben war. Abweichend hiervon begann jedoch nach dem (BFHE 133, 258, BStBl II 1981, 688) die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die Finanzbehörde von dem steuerpflichtigen Vorgang Kenntnis erlangt hat. Zutreffend geht das FG davon aus, dass der BFH mit diesem Urteil zugleich die Frage, auf die Kenntnis welcher Stelle der Finanzverwaltung abzustellen ist, im Sinne der vom Finanzgericht (FG) vertretenen Auffassung mitentschieden hat. Zwar verwendet der BFH in seinem Urteil auch die Formulierungen ”Finanzbehörde” und ”zuständiges Finanzamt” (letztere jedoch nur im über die bisherige Rechtsprechung referierenden Teil der Begründung). Tragend für die Entscheidung ist jedoch allein die Kenntnis der ”zuständigen Finanzbehörde”. Dies folgt aus der Überlegung, dass es nach Auffassung des BFH eine planwidrige Gesetzeslücke zu schließen galt und entscheidungstragend mithin die Ausführungen über die Ausfüllung dieser Lücke sein müssen. In diesem Zusammenhang stellt der BFH allein ab auf die Kenntnis der ”zuständigen Finanzbehörde” (BFH-Urteil in BFHE 133, 258, BStBl II 1981, 688, 689 linke Spalte letzter Absatz). Das vom BFH dabei zugleich für den (vorzeitigen) Beginn der Verjährungsfrist aufgestellte Postulat, dass die zuständige Finanzbehörde von dem steuerpflichtigen Vorgang in einer Weise Kenntnis erlangt haben müsse, die ihr —gegebenenfalls nach weiteren Ermittlungen— die Prüfung möglich mache, ob ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vorliege, macht darüber hinaus deutlich, dass mit zuständiger Finanzbehörde nicht nur das sachlich zuständige Finanzamt, sondern darüber hinaus die zur Entscheidung über die Schenkungsteuer organisatorisch zuständige Stelle gemeint ist. Nur bei dieser laufen die Schenkungsteuererklärungen ein, die nach Auffassung des BFH im Regelfall zu der die Anlaufhemmung beendenden Kenntnis des schenkungsteuerpflichtigen Vorgangs führen.

Es sind keine Gründe dargetan, noch ersichtlich, die eine erneute Überprüfung dieser Auffassung in einem Revisionsverfahren erforderlich machen. Es handelt sich um die Auslegung außer Kraft getretenen Rechts. Die Nachfolgevorschrift des § 170 Abs. 5 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) ist mit § 145 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b AO schon vom Wortlaut her nicht identisch. Sie hat auch nicht den Wortlaut der Entscheidungsbegründung aus dem BFH-Urteil in BFHE 133, 258, BStBl II 1981, 688 übernommen. Die von den Klägern herausgestellte Rechtsfrage ist daher für die Auslegung des nunmehr geltenden Rechts nicht von Bedeutung. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann daher —entgegen der Auffassung des Klägers— auch nicht daraus abgeleitet werden, dass zur Auslegung des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO 1977 ein Verfahren beim BFH anhängig ist.

Fundstelle(n):
IAAAA-66810