Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, war alleinige Gesellschafterin der H-GmbH. Mit notariellem Verschmelzungsvertrag vom übertrug die H-GmbH ihr gesamtes Vermögen auf die Klägerin. Die H-GmbH hatte erhebliches Grundvermögen in den Bezirken mehrerer Finanzämter. In dem Übergang des Eigentums an diesen Grundstücken auf die Klägerin erblickte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) Grunderwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983. Mit Feststellungsbescheid vom stellte er daher gemäß § 17 GrEStG 1983 die Besteuerungsgrundlagen für die in den verschiedenen Bezirken belegenen Grundstücke fest. Die Gegenleistungen beliefen sich dabei in der Summe auf ... DM. Einspruch und Klage, mit der die Klägerin vorgetragen hatte, die Verschmelzung habe keine Grunderwerbsteuer ausgelöst, da ihr aufgrund ihrer Stellung als alleiniger Gesellschafterin der H-GmbH die Grundstücke bereits vor der Verschmelzung zuzurechnen gewesen seien, blieben erfolglos.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Sie hält für klärungsbedürftig, ob die Entscheidung des (BFHE 173, 229, BStBl II 1994, 408), wonach entgegen der früheren Rechtsprechung die Vereinigung aller Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft unmittelbar in der Hand einer Person, die bereits zuvor teils mittelbar, teils unmittelbar zu 100 v.H. an der Gesellschaft beteiligt war, keine Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 GrEStG 1983 auslöse, Auswirkungen auf die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1983 auf den Grundstücksübergang im Rahmen einer Verschmelzung habe. In der genannten Entscheidung spreche der BFH von der spezifisch grunderwerbsteuerrechtlich veränderten Zuordnung der Grundstücke infolge der Anteilsvereinigung und davon, dass der Inhaber aller Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft so zu behandeln sei, als gehörten ihm deren Grundstücke. Werde diese Sichtweise nicht auf eine Verschmelzung der grundbesitzenden Gesellschaft mit ihrem bisherigen Alleingesellschafter übertragen, führe dies zu unterschiedlichen grunderwerbsteuerrechtlichen Zuordnungsmaßstäben. Dies sei unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) auch deshalb bedenklich, weil die unterschiedlichen grunderwerbsteuerlichen Rechtsfolgen einer formwechselnden und einer übertragenden Umwandlung vom Gesetzgeber wohl nicht gewollt seien.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
Die zu § 1 Abs. 3 GrEStG 1983 ergangene Entscheidung des BFH in BFHE 173, 229, BStBl II 1994, 408 hat für den Streitfall keine Bedeutung. Dies ergibt sich aus der wenig später zu § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1983 ergangenen Entscheidung des (BFHE 174, 185, BStBl II 1994, 866). Dort wird ausgeführt, die von der Rechtsprechung zu § 1 Abs. 3 GrEStG 1983 entwickelten Grundsätze über die grunderwerbsteuerrechtliche Zuordnung von Grundstücken zum Vermögen einer Gesellschaft ließen sich auf den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG nicht übertragen. Nach § 1 Abs. 3 GrEStG werde im Grunde genommen besteuert die durch bestimmte gesellschaftsrechtliche Vorgänge geschaffene Möglichkeit, ein Grundstück wirtschaftlich gleichsam wie ein Eigentümer zu beherrschen und zu verwerten. Dies rechtfertige es, bei der Frage, welche Grundstücke der Gesellschaft insofern zuzurechnen sind, auf allgemeine grunderwerbsteuerrechtliche Grundsätze zurückzugreifen. Demgegenüber knüpfe der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1983 ausschließlich an die zivilrechtliche —d.h. sachenrechtliche— Eigentumsänderung an, die durch eine grunderwerbsteuerrechtliche Zuordnung weder negativ ausgeschlossen noch positiv bewirkt werden könne. Damit ist die von der Klägerin aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bereits in einem für sie negativen Sinne höchstrichterlich entschieden.
Auch zur Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen grunderwerbsteuerrechtlichen Folgen einer formwechselnden und einer übertragenden Umwandlung hat sich der BFH bereits geäußert. Im Beschluss vom II B 108/98 (BFH/NV 2000, 1136) ist ausgeführt, die Grunderwerbsteuer knüpfe an die zivilrechtlichen Gegebenheiten an und erfasse daher die mit einem Rechtsträgerwechsel verbundene übertragende, nicht aber die nur formwechselnde Umwandlung. Der zivilrechtliche Unterschied beider Umwandlungsarten rechtfertige das unterschiedliche steuerrechtliche Ergebnis. Art. 3 Abs. 1 GG werde daher allenfalls dann tangiert, wenn bereits die zivilrechtliche Differenzierung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Die Frage, wie Änderungen der Unternehmensform zivilrechtlich ausgestaltet seien, sei jedoch eine vom Gesetzgeber jeweils zu entscheidende Zweckmäßigkeitsfrage. Lediglich völlig willkürlich erscheinende Gestaltungen könnten den Gleichheitssatz verletzen. Die Tatsache aber, dass der Gesetzgeber verschiedene Arten der Umwandlung vorgesehen hat, ist nicht willkürlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 817 Nr. 6
EAAAA-66791