BVerfG Urteil v. - 2 BvQ 28/17

Ablehnung des Erlasses einer eA mit Tenorbegründung: Formmangel des eA-Antrags (§ 23 Abs 1 S 1 BVerfGG) bei Übermittlung per E-Mail - zudem vorrangige Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht dargelegt

Gesetze: § 23 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden werden müsste. Denn die Übermittlung von Dokumenten per E-Mail genügt nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1070/10 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvQ 43/15 -, juris, Rn. 5). Zudem hat der Antragsteller die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, insbesondere die Einhaltung des auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltenden Grundsatzes der Subsidiarität, nicht substantiiert dargelegt. Nach diesem Grundsatz kommt eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvQ 2/13 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvQ 42/13 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvQ 9/14 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvQ 36/16 -, juris).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170612.2bvq002817

Fundstelle(n):
EAAAG-49027