BFH Beschluss v. - II B 10/99

Gründe

I. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu 1. und 2. legte mit am beim Finanzgericht (FG) eingegangenen Telefax für die Kläger zu 1. bis 4. Klage gegen die Vermögensteuerbescheide auf den bis , alle vom , ein. Die Klage erhielt das Aktenzeichen IV 301/96.

Mit dem beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) am eingegangenen Telefax erhob der Kläger zu 1. persönlich für sich und die Kläger zu 2. bis 4. ebenfalls Klage gegen die Vermögensteuerbescheide auf den bis . Das FA sandte mit Schreiben vom gemäß § 47 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das Telefax an das FG, wo es am einging. Das FG behandelte das Telefax als selbständige Klageschrift und gab der Klage das Aktenzeichen IV 319/96.

Mit Urteil vom wies das FG die unter dem Aktenzeichen IV 319/96 geführte Klage als unzulässig mit der Begründung ab, derselbe Streitgegenstand mit denselben Beteiligten sei bereits durch die unter dem Aktenzeichen IV 301/96 erhobene Klage am rechtshängig gemacht worden. Die Rechtshängigkeit der von dem Kläger zu 1. persönlich eingelegten Klage zum Aktenzeichen IV 319/96 sei erst mit Zugang beim FG eingetreten.

Mit der hiergegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde macht der Prozessbevollmächtigte namens der Kläger geltend, es müsse die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden.

Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

II. Das Verfahren wird bezüglich der Kläger zu 2. bis 4. eingestellt, nachdem der Prozessbevollmächtigte mit dem am eingegangenen Schriftsatz vom die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit zurückgenommen hat.

Die Klägerin zu 2. hat die bis zur Rücknahme ihres Rechtsmittels am entstandenen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, soweit diese Kosten auf sie entfallen. Eine Kostenentscheidung hinsichtlich der auf die Kläger zu 3. und 4. entfallenden Kosten ergeht nicht. Da die Beschwerde insoweit ohne Vollmacht durch den Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist, haben die Kläger zu 3. und 4. keine Kosten zu tragen. Dem vollmachtlosen Prozessbevollmächtigten können die Kosten nicht auferlegt werden, da dieser inzwischen verstorben ist.

III. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

1. Der Erfolg der Beschwerde beurteilt sich nach § 115 Abs. 2 FGO in der Fassung vor Änderung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757). Denn gemäß Art. 4 2.FGOÄndG richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Dies ist hier der Fall.

2. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F., wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt daher nur wegen einer klärungsbedürftigen und im Revisionsverfahren klärbaren Rechtsfrage in Betracht. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere, wenn sich die streitige Rechtsfrage aus dem Gesetz und der vorliegenden Rechtsprechung beantworten lässt und keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den Bundesfinanzhof (BFH) erforderlich machen. Solche Gesichtspunkte können z.B. vorliegen, wenn einzelne FG der Rechtsprechung des BFH nicht gefolgt sind oder in der Literatur beachtliche Argumente gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung vorgetragen wurden, die der BFH noch nicht erwogen hat (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 9, mit Nachweisen der Rechtsprechung).

3. Der Kläger hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob eine beim FA gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO angebrachte Klage mit dem Anbringen bei der Behörde oder erst mit dem Eingang beim Gericht rechtshängig wird (§ 66 FGO). Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da die Rechtsprechung des BFH über sie bereits entschieden hat. Der Senat verweist hierzu auf die (BFHE 124, 494, BStBl II 1978, 376) und vom IX R 47/83 (BFHE 145, 299, BStBl II 1986, 268). Danach wird die Streitsache rechtshängig erst mit Eingang der Klage beim FG, wenn die Klage beim FA angebracht worden ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 935 Nr. 7
WAAAA-66759