Gründe
I. Der Beigeladene und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) sowie dessen Ehefrau erwarben im Dezember 1991 ein Grundstück. Die Veräußerer führen unter dem Aktenzeichen 1 K 468/98 vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (FG) einen Finanzrechtsstreit über die Feststellung des Einheitswerts auf den für dieses Grundstück sowie über den Grundsteuermessbetrag auf denselben Stichtag. Im Verlauf des Rechtsstreits hob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) am den bisher zugrunde liegenden Bescheid aus dem Jahr 1989 auf und erließ stattdessen gleichzeitig einen neuen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid zum , den die Veräußerer gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens machten. Anschließend lud das FG den Beschwerdeführer sowie die Ehefrau gemäß § 60 Abs. 3 FGO zum Verfahren bei. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer.
II. Die Beschwerde ist begründet.
Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 FGO liegen nicht vor. Die Entscheidung in dem Finanzrechtsstreit der Grundstücksveräußerer bindet nach der gegenwärtigen Sachlage den Beschwerdeführer nicht. Gegenstand des Klageverfahrens ist der Bescheid vom . Dieser Bescheid ist zeitlich nach dem Grundstückserwerb durch den Beschwerdeführer und die Ehefrau ergangen. Er kann daher gegenüber dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau gemäß § 182 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) nur dann Wirkung entfalten, wenn er auch diesen bekannt gegeben worden ist. Dies ist bislang nicht geschehen, wie sich aus der beigezogenen Hilfsakte des FA ergibt. Kommt aber dem angefochtenen Bescheid keine Wirkung gegenüber dem Beschwerdeführer zu, entfällt der in § 60 Abs. 3 FGO für eine notwendige Beiladung vorausgesetzte Zwang zu einer einheitlichen Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 139 Abs. 4 FGO (vgl. , BFH/NV 1988, 101), da keiner der Beteiligten die Beiladung beantragt hat.
Fundstelle(n):
CAAAA-66757