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Vertragsarztzulassung als eigenständiges, abschreibbares Wirtschaftsgut
In der Regel keine Aufteilung in verschiedenartige immaterielle Wirtschaftsgüter
Der BFH hat sich in zwei Verfahren mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen der Vorteil aus einer Vertragsarztzulassung als eigenständiges Wirtschaftsgut anzusehen ist und ob dieser (etwaige) Vorteil abschreibungsfähig ist. Er hat entschieden, dass sich die Anschaffungskosten nicht in den Erwerb des immateriellen Wirtschaftsguts Praxiswert und andere immaterielle Wirtschaftsgüter (Vertragsarztzulassung, Patientenstamm)S. 7 aufteilen lassen, wenn der Erwerber eine Vertragsarztpraxis als einheitliches Chancenpaket erwirbt. Liegt ein eigenständiges Wirtschaftsgut vor, ist dieser Vorteil laut BFH nicht abnutzbar, da sich der Wert des immateriellen Wirtschaftsguts „Vertragsarztzulassung“ nicht in einer bestimmbaren Zeit erschöpft.
Kassenarztzulassung als Wirtschaftsgut
Erwirbt ein Praxisnachfolger eine bestehende Arztpraxis, einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil mit Vertragsarztsitz und zahlt er unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben einen Kaufpreis, der den Verkehrswert der Praxis nicht übersteigt, ist der Kassenzulassung kein gesonderter Wert beizumessen. Sie ist dann ...BStBl 2011 II S. 875