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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 233/14 EFG 2017 S. 1283 Nr. 15

Gesetze: ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 10 Abs. 1 S. 1, ErbStG § 10 Abs. 3, ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, ErbStG § 13 Abs. 10, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1

Rückerwerb geschenkter Gegenstände durch die Tochter der Erblasserin

Kein Abzug der Schulden aus von der Tochter getragenen Anschaffungskosten

Keine Befreiung nach § 13 Abs. 10 ErbStG

Keine wirtschaftliche Betrachtungweise im Erbschaftsteuerrecht

Leitsatz

1. Schulden, die der Erbe vor dem Erbanfall aufgenommen hatte, um die Anschaffungskosten des Erblassers für Gegenstände (hier: Grundstücke) zu finanzieren, die dem Erben dann mit dem Nachlass zugefallen sind, können nicht bereicherungsmindernd berücksichtigt werden. Es handelt sich auch nicht um Nachlassverbindlichkeiten.

2. Durch die Regelung des § 13 Abs. 10 ErbStG soll nur der Rückfall im Rahmen eines fehlgeschlagenen Generationenüberganges privilegiert sein. Eine Ausweitung der Rechtsfolge auf unvorhergesehene Rückfälle von Vermögensgegenständen in anderen Schenkungsfällen (im Streitfall Rückerwerb von Schenkungen der Tochter an die Mutter) widerspräche der gesetzlich gewollten Beschränkung.

3. Im bürgerlich-rechtlich geprägten Erbschaftsteuerrecht ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise und damit die Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ausgeschlossen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 1283 Nr. 15
ErbStB 2017 S. 268 Nr. 9
NWB-EV 2017 S. 262 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2017 S. 2085
UVR 2017 S. 297 Nr. 10
KAAAG-48776

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 26.04.2017 - 3 K 233/14

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