Keine wirtschaftliche Betrachtungweise im Erbschaftsteuerrecht
Leitsatz
1. Schulden, die der Erbe vor dem Erbanfall aufgenommen hatte, um die Anschaffungskosten des Erblassers für Gegenstände (hier:
Grundstücke) zu finanzieren, die dem Erben dann mit dem Nachlass zugefallen sind, können nicht bereicherungsmindernd berücksichtigt
werden. Es handelt sich auch nicht um Nachlassverbindlichkeiten.
2. Durch die Regelung des § 13 Abs. 10 ErbStG soll nur der Rückfall im Rahmen eines fehlgeschlagenen Generationenüberganges
privilegiert sein. Eine Ausweitung der Rechtsfolge auf unvorhergesehene Rückfälle von Vermögensgegenständen in anderen Schenkungsfällen
(im Streitfall Rückerwerb von Schenkungen der Tochter an die Mutter) widerspräche der gesetzlich gewollten Beschränkung.
3. Im bürgerlich-rechtlich geprägten Erbschaftsteuerrecht ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise und damit die Anwendung
des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ausgeschlossen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1283 Nr. 15 ErbStB 2017 S. 268 Nr. 9 NWB-EV 2017 S. 262 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 28/2017 S. 2085 UVR 2017 S. 297 Nr. 10 KAAAG-48776
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Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 26.04.2017 - 3 K 233/14
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