1. Tage, an denen der Steuerpflichtige von Geschäftsreisen aus einem Drittstaat tatsächlich an seinen inländischen Wohnsitz
zurückgekehrt ist sowie Wochenendtage, an denen er im Zusammenhang mit einer Geschäftsreise in Drittstaaten tatsächlich nicht
an seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt ist, sind keine Nichtrückkehrtage im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz
1971/1992.
2. Die anderslautenden Bestimmungen in § 8 Abs. 1 Satz 3 und § 8 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind unwirksam und daher nicht zu beachten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAG-48775
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 06.04.2017 - 3 K 3729/16
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