Nutzungsänderung von Grundstücken im landwirtschaftlichen Betriebsvermögen und Entnahme
Leitsatz
1. Eine durch den Ehevertrag erfolgte unentgeltliche Begründung einer Gütergemeinschaft ist als unentgeltliche Aufnahme i.
S. d. § 6 Abs. 3 EStG zu qualifizieren, wenn zum Gesamtgut ein Unternehmen gehört.
2. Durch die unentgeltliche Aufnahme wird ein Grundstück soweit es zuvor im landwirtschaftlichen Einzelunternehmen des Ehemannes
Betriebsvermögen war auch Betriebsvermögen der Ehegatten-Mitunternehmerschaft.
3. Als schlüssige Entnahmehandlung ist eine bloße Nutzungsänderung landwirtschaftlich genutzter Flächen nur dann anzuerkennen,
wenn das Grundstück damit notwendiges Privatvermögen geworden ist. Dazu reicht eine Verpachtung einer landwirtschaftlichen
Teilfläche an die Gemeinde als Spielplatz nicht aus.
4. Zuvor landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bleiben auch nach einer Nutzungsänderung, die sie nicht zu notwendigem Privatvermögen
werden ließ, ohne eindeutige Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen, ohne dass es dafür auf die Gewinnermittlungsart
ankommt.
5. Die Einführung der Bodengewinnbesteuerung ab führte nicht dazu, dass Grundstücke, die zuvor in Folge einer Nutzungsänderung
vom notwendigen zu gewillkürtem, geduldeten Betriebsvermögen geworden waren, nur aufgrund einer erneuten Widmung Betriebsvermögen
bleiben konnten.
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