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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 5 K 5372/14

Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a, AO § 64, AO § 14, AO § 65, AO § 66, AO § 68 Nr. 4, AO § 68 Nr. 3 Buchst. a, AO § 68 Nr. 3 Buchst. c, AO § 53, SGB IX § 132 Abs. 1, SGB IX § 134

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für von einem gemeinnützigen Verein zur Integration von behinderten sowie ehemals langzeitarbeitslosen Menschen in den normalen Arbeitsmarkt betriebenes Bistro

Leitsatz

Betreibt ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Wohlfahrtswesens neben einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen zusätzlich noch auf einem Bahnhof mit öffentlichen Mitteln gefördert ein Bistro, das nicht Betriebsteil der Werkstatt für Behinderte ist und in dem ehemals langzeitarbeitslose sowie behinderte Menschen gegen Bezahlung arbeiten, die wegen ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, aber nicht zur Behindertenwerkstatt gehören, so stellt das Bistro keinen zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes berechtigenden Zweckbetrieb nach § 66, § 68 Nr. 3 Buchst. a AO dar. Es stellt auch kein Integrationsprojekt i. S. d. § 68 Nr. 3 Buchst. c AO dar, wenn kein Leistungsbescheid des zuständigen Integrationsamtes über erbrachte Leistungen nach § 134 SGB IX erteilt worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAG-48771

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 07.11.2016 - 5 K 5372/14

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