Gründe
I. 1. Die Antragstellerin, eine GmbH, hat gegen verschiedene Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 1987, 1989 bis 1992, Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen 1993 bis 1995, Umsatzsteuer 1987, 1989 und 1990, Feststellung des gemeinen Werts der GmbH-Anteile zum bis 1992 und des Einheitswerts des Betriebsvermögens zum und 1989 Klage erhoben. Die Bescheide erhielten Zuschätzungen, die das Finanzamt (FA) auf Grund von Unterlagen vornahm, die die Steuerfahndung bei der Antragstellerin bzw. ihren Gesellschaftern und Geschäftsführern beschlagnahmt hatte. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Urteil des Einzelrichters E vom ... K 6858/94 ab. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof (BFH) verworfen.
Gegen das Urteil vom erhob die Antragstellerin am Wiederaufnahmeklage gemäß § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 580 Nr. 7 der Zivilprozessordnung (ZPO). Sie wurde durch das ... K 3855/95 mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, dass das Verfahren ... K 6858/94 wegen der anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht beendet sei. Der Gerichtsbescheid wurde der Antragstellerin am durch Niederlegung per Postzustellungsurkunde zugestellt. Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom mündliche Verhandlung. Darauf entschied das dass der Gerichtsbescheid als Urteil wirke. Dieses Urteil ist nicht angefochten worden.
Am erhob die Antragstellerin gegen das Urteil vom ... K 6858/94 erneut Wiederaufnahmeklage gemäß § 134 FGO i.V.m. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO. Sie machte geltend, die von der Steuerfahndung beschlagnahmten Unterlagen seien erst Ende 1998 wieder herausgegeben worden.
Auch gegen den Gerichtsbescheid vom sowie das Urteil vom ... K 3855/95 erhob die Antragstellerin am Wiederaufnahmeklage gemäß § 134 FGO i.V.m. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO mit der Begründung, der Gerichtsbescheid sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Benachrichtigungsschein über seine Niederlegung sei erst am aufgefunden worden. Der Gerichtsbescheid sei daher aufzuheben und mündliche Verhandlung anzuberaumen. Beide Klageverfahren stellte das FG zunächst in entsprechender Anwendung des § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO mit der Begründung ein, die Antragstellerin habe die Verfahren nicht weiter betrieben. Auf Beschwerden der Antragstellerin wurden beide Verfahren unter geänderten Aktenzeichen ... K 562/00 und ... K 563/00 fortgeführt. Den Antrag der Antragstellerin, E für befangen zu erklären, hielt der zuständige Senat des für begründet. Darauf erhob die Antragstellerin eine auf § 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestützte Nichtigkeitsklage (... K 3553/00). Sie macht geltend, dass der Beschluss vom gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ursprungsverfahren (... K 6858/94 und ... K 3855/95) zurückwirke.
2. Das FG wies alle drei Klagen —nunmehr durch Urteile des Einzelrichters A— als unzulässig ab.
a) Im Verfahren ... K 563/00 (betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens ... K 6858/94) seien die Voraussetzungen des § 580 Nr. 7 ZPO nicht erfüllt. Urkunden im Sinne dieser Vorschrift seien solche, die zur Zeit des früheren Prozesses vorhanden, dem Restitutionskläger aber unverschuldet (§ 582 ZPO) unbekannt oder für ihn unverschuldet unbenutzbar gewesen seien. Die Antragstellerin beziehe sich auf Unterlagen, die die Steuerfahndung bei ihr beschlagnahmt habe, deren Existenz ihr daher nicht unbekannt gewesen sein könne. Sie seien für die Antragstellerin auch nicht unbenutzbar gewesen, da sie durch Einsichtnahme in die Akten oder aufgrund der Anfertigung von Kopien jederzeit in das Verfahren hätten eingeführt werden können.
b) Im Verfahren ... K 562/00 (betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens ... K 3855/95) sei nicht erkennbar, dass die für eine Wiederaufnahmeklage zu wahrende Klagefrist eingehalten worden sei. Gemäß § 580 Nr. 7 ZPO finde eine Restitutionsklage statt, wenn die Partei eine Urkunde auffinde oder zu benutzen in den Stand versetzt werde, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt habe. Nach § 586 ZPO sei die Klage binnen eines Monats nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes, d.h. nach Auffinden der Urkunde, zu erheben. Die Antragstellerin habe weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen, dass sie den Benachrichtigungsschein über die Niederlegung des Gerichtsbescheids erst am und damit eine Woche vor der Klageerhebung aufgefunden habe.
c) Im Verfahren ... K 3553/00 (Nichtigkeitsklage bezüglich der Verfahren ... K 6858/94 und ... K 3855/95) habe die Antragstellerin keinen Nichtigkeitsgrund i.S. des § 579 ZPO schlüssig dargelegt. Gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO finde eine Nichtigkeitsklage statt, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt habe, der zuvor erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden sei. Richter E sei erst im Jahr 1999 im Rahmen der laufenden Verfahren abgelehnt worden, also zu einem Zeitpunkt, als die Verfahren ... K 6858/94 und ... K 3855/95 bereits beendet gewesen seien. An diesen Entscheidungen habe daher kein (erfolgreich) abgelehnter Richter mitgewirkt. Die Rückwirkung einer später erfolgten erfolgreichen Ablehnung sehe das Gesetz nicht vor. Eine von der Antragstellerin möglicherweise zusätzlich gerügte nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts wäre mit der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO geltend zu machen gewesen. Insoweit finde eine Nichtigkeitsklage nicht statt (§ 579 Abs. 2 ZPO).
Die in allen Verfahren ebenfalls erfolgte Ablehnung des erkennenden Einzelrichters A durch die Antragstellerin sei rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig.
Die Vorentscheidungen wurden der Antragstellerin am zugestellt.
3. Nunmehr beantragt die Antragstellerin, ihr zum Zwecke der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision gegen alle drei Vorentscheidungen Prozesskostenhilfe (PKH) gemäß § 142 FGO zu gewähren, sowie einen Notanwalt beizuordnen (§ 155 FGO i.V.m. § 78b ZPO).
a) Die Voraussetzungen zur Gewährung von PKH lägen vor. Die von ihr, der Antragstellerin, beabsichtigte Rechtsverfolgung biete hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. des § 114 ZPO.
Im Hinblick auf die einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde macht die Antragstellerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Sie liege in der Frage begründet, ob es zulässig sei, dieselbe Klage parallel unter zwei verschiedenen Geschäftszeichen zu führen und die Parteien von der Anlage des neuen Geschäftszeichens in Unkenntnis zu lassen, und ob im Falle einer Wiederaufnahmeklage gegen ein von einem Einzelrichter erlassenes Urteil das Verfahren automatisch in die Zuständigkeit wiederum eines Einzelrichters falle, ohne dass dies eines förmlichen Beschlusses des zuständigen Senats bedürfe; ein derartiger Beschluss sei den Verfahrensakten nicht zu entnehmen.
Im Hinblick auf die Einlegung einer zulassungsfreien Revision rügt die Antragstellerin gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO in der vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) geltenden Fassung (FGO a.F.) die mangelnde vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts. In Ermangelung eines Übertragungsbeschlusses gemäß § 6 FGO sei nicht der Einzelrichter A, sondern der Senat zur Entscheidung zuständig gewesen.
Weiter rügt die Antragstellerin gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO a.F. ihre mangelnde Vertretung in den Verfahren infolge nicht ordnungsgemäßer Ladung. Die Ladungen seien fehlerhaft erfolgt, weil sie keinen Hinweis auf das geänderte Aktenzeichen und keinen Ladungsausspruch enthalten haben, zudem seien sie lediglich an den gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin adressiert gewesen. Letztlich habe bei den Entscheidungen ein Richter mitgewirkt, gegen den die Antragstellerin Ablehnungsgesuche gerichtet habe, über die nicht entschieden worden sei (§ 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO a.F.).
Mit nachgereichtem Schriftsatz vom führt die Antragstellerin aus, die Frage des ”allgemeinen Interesses” i.S. des § 116 Nr. 2 ZPO sei im Abgabenrecht nur bedingt und im Streitfall nicht anwendbar. Die Vorschrift betreffe zuvörderst zivilrechtliche Streitigkeiten. Streitigkeiten über die Art und Weise der Steuererhebung und die Höhe des jeweiligen Steueranspruchs beträfen hingegen öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse und lägen daher im öffentlichen und somit allgemeinen Interesse. Es entspreche der verfassungsrechtlich garantierten Rechtsweggarantie, dem Bürger gegen Akte der Obrigkeit in jedem Fall Rechtsschutz zu gewähren. Der Rechtsschutz in der ersten Instanz (beim FG) sei nicht ausreichend, wenn der Sachverhalt dort ganz offensichtlich nicht hinreichend oder unzutreffend aufgeklärt worden sei.
Im Übrigen sei auf die Auswirkungen der angefochtenen Steuerbescheide und auf die Durchführung des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens im Streitfall zu verweisen. Es läge ein Fall unbilliger Härte sowie objektiver Willkür vor.
b) Zur zusätzlich beantragten Beiordnung eines Notanwalts führt die Antragstellerin aus, ihr sei die Rechtsprechung des BFH ”hinsichtlich der Notwendigkeit von Darlegungen bezüglich der Unergiebigkeit von Mandatierungsbemühungen” bekannt. Sie sei jedoch der Auffassung, dass entsprechende Bemühungen dann unterbleiben könnten, wenn sie aufgrund des konkreten Falles als unergiebig anzusehen wären und der gesetzliche Vertreter der Antragstellerin sich persönlich ”Unbill zuziehen würde”. Die Antragstellerin sei seit 1996 als vermögenslos gelöscht. Die Nachtragsliquidation erfolge lediglich zur Rechtsverfolgung im abgabenrechtlichen Bereich. Es sei somit völlig aussichtslos, einen Prozessvertreter zu finden.
II. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (§ 73 Abs. 1 FGO). Die Anträge auf Gewährung von PKH und Beiordnung eines Notanwalt waren abzulehnen.
1. Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In diesem Fall kann ihr zur Verfolgung ihrer Interessen auch ein Rechtsanwalt oder Steuerberater beigeordnet werden (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO, § 142 Abs. 2 FGO). Beantragt eine inländische juristische Person oder eine parteifähige Vereinigung PKH, so kann dem nur stattgegeben werden, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung —deren Zulässigkeit gemäß Art. 4 2. FGOÄndG nach den bis zum geltenden Vorschriften zu beurteilen ist— bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie die von ihr angekündigten Rechtsmittel nicht innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1, § 120 Abs. 1 FGO a.F.) durch einen gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) zur Vertretung vor dem BFH befugten Bevollmächtigten hat einlegen lassen und diese im Falle ihrer nachträglichen Einlegung daher wegen Verfristung unzulässig wären.
Zwar besteht, wenn ein Beteiligter nicht über ausreichende Mittel für die Beiziehung eines solchen Bevollmächtigten bei oder vor der Einlegung eines Rechtsmittels in einem finanzgerichtlichen Verfahren verfügt, die Möglichkeit zu einer wirksamen formgerechten Einlegung des Rechtsmittels auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, nachdem ihm PKH bewilligt und eine vertretungsberechtigte Person beigeordnet worden ist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dem Rechtsmittelführer wegen seiner Mittellosigkeit gemäß § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Hierzu muss der Rechtsmittelführer, wenn es sich wie im Streitfall um eine inländische juristische Person handelt, beim Rechtsmittelgericht innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf PKH stellen und zudem unter Beifügung entsprechender Belege gemäß § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht nur glaubhaft machen, dass die Kosten der Rechtsverfolgung weder von ihm noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können, sondern auch darlegen, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (BFH-Beschlüsse vom V S 16/93, BFH/NV 1995, 332; vom I S 6/98, BFH/NV 2000, 65; vom VII S 2/99, BFH/NV 2000, 433). Geschieht dies nicht, kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden.
Im Streitfall hat die Antragstellerin zwar innerhalb der Rechtsmittelfrist PKH beantragt. Es fehlt jedoch an den zusätzlich vorgeschriebenen Darlegungen gemäß § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Sie sind auch in dem nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nachgereichten Schriftsatz der Antragstellerin nicht nachgeholt worden. Insbesondere wurden keine Umstände dafür vorgetragen noch sind sie ersichtlich, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Dazu wäre erforderlich gewesen darzulegen, dass außer den an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Personenkreis durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen werden kann (, BFH/NV 1998, 493). Allgemeine Interessen der Antragstellerin selbst an der Rechtsverfolgung sind nicht ausreichend (BFH-Beschlüsse vom I B 33/85, BFH/NV 1986, 485; in BFH/NV 2000, 433). Die erforderlichen Darlegungen sind angesichts der eindeutigen Gesetzeslage und der Rechtsprechung des BFH entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch im Bereich abgabenrechtlicher Streitigkeiten zu erbringen. Gründe, aus denen sich ergibt, dass die Antragstellerin ohne ihr Verschulden gehindert war, den bezeichneten Erfordernissen innerhalb der Frist für die Einlegung der Beschwerde zu entsprechen, sind weder vorgetragen noch erkennbar.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Antragstellerin bei späterer Einlegung eines formgerechten Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom VII S 8/97, BFH/NV 1997, 896; in BFH/NV 2000, 433).
Ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch aus anderen Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann deshalb dahinstehen.
2. Nach § 155 FGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag eine vertretungsbefugte Person zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, soweit eine Vertretung durch eine solche Person geboten ist, die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Berufsangehörigen nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hierbei geht es —unabhängig von der Gewährung von PKH— um die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Kosten des jeweiligen Antragstellers (vgl. , BFH/NV 2000, 1122). Im Streitfall ist bereits zweifelhaft, ob die Antragstellerin eine solche Beiordnung begehrt. Es liegt die Annahme näher, dass sie mittels PKH einen Anwalt beigeordnet erhalten will. Dies kann jedoch dahinstehen. Dann unabhängig von der Frage der Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin beabsichtigten Rechtsmittel erfüllt der Antrag nicht die weiteren Anforderungen, die an seine Zulässigkeit zu stellen sind. Zur Begründetheit eines Antrags nach § 78b Abs. 1 ZPO gehört insbesondere, dass die Partei glaubhaft macht, dass sie zumindest eine gewisse Zahl von zur Vertretung vor dem jeweiligen Gericht befugten Personen vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (BFH-Beschlüsse vom I R 25/97, BFH/NV 1998, 194; vom III S 3/99, BFH/NV 2000, 62; in BFH/NV 2000, 1122; vom VIII S 3/00, nicht veröffentlicht). Dem ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Ihren bloßen Hinweis auf Vermögenslosigkeit hält der Senat angesichts der auch der Antragstellerin bekannten gefestigten Rechtsprechung nicht für ausreichend.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 46 Nr. 1
TAAAA-66747