Verfahrensrecht | Nießbrauchsbestellung eines studierenden Kindes (FG)
Es stellt keinen
Gestaltungsmissbrauch dar, wenn eine Mutter ihrer Tochter zur Finanzierung des
Studiums den Nießbrauch an einem vermieteten Grundstück bestellt
(; rkr.).
Sachverhalt: Die verheirateten Kläger haben eine Tochter, die seit Oktober 2011 studiert. Um ihrer Tochter die Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts während des Studiums bereitzustellen, räumte die Klägerin ihrer Tochter ab dem einen bis zum befristeten, unentgeltlichen Nießbrauch an einem bebauten Grundstück ein. Alleineigentümerin dieses Grundstücks ist die Klägerin, die es seit 1996 an ihren Mann für dessen Handwerksbetrieb vermietet hatte. Seit dem vermietet die Tochter das Betriebsgebäude an ihren Vater, der es unverändert für seine gewerblichen Tätigkeit nutzt und die Mietzahlungen als Betriebsausgaben geltend macht. Die Mieteinnahmen stehen in voller Höhe der Tochter zu, die alle Lasten des Grundstücks trägt. Für das Jahr 2013 erkannte das FA die Bestellung des Nießbrauchs zugunsten der Tochter steuerlich nicht an, da insoweit ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO vorliege.
Hierzu führte das FG Baden-Württemberg weiter aus:
Die Einkünfte aus der Vermietung des Betriebsgrundstücks sind der Tochter und nicht der Klägerin zuzurechnen.
Die im Streitjahr 2013 bereits volljährige Tochter hat auf der Grundlage des zivilrechtlich wirksam begründeten Nutzungsrechts (Nießbrauch) die rechtliche Macht, das Grundstück entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen. Sie ist während des Zeitraums, für den der Nießbrauch bestellt wurde, in der Disposition über den Gegenstand des Nutzungsrechts in keiner Weise beschränkt. Am hat sie auf der Grundlage dieses Nutzungsrechts einen - ebenfalls zivilrechtlich wirksamen - Mietvertrag über die gewerblichen Räume mit dem Kläger geschlossen.
Diese zivilrechtliche Gestaltung ist nicht im Sinne des § 42 AO missbräuchlich und daher auch steuerrechtlich anzuerkennen. Ziel der vorliegenden Gestaltung ist es, die Tochter während ihres Studiums mit den nötigen finanziellen Mitteln auszustatten.
Bereits vor Bestellung des Nießbrauchs sind die Kosten für Miete und Nebenkosten sowie Studiengebühren von dem Konto der Klägerin beglichen wurden, auf dem auch die Mietzahlungen für die Gewerbeimmobilie eingingen. Nach Bestellung des Nießbrauchs und Abschluss des Mietvertrages mit der Tochter erhält diese die Mieteinnahmen direkt.
Es steht Eltern frei, zu entscheiden, ob sie zum Zwecke der Gewährung von Unterhalt dem Kind Barmittel überlassen oder ob sie ihm - auch befristet - die Einkunftsquelle selbst übertragen. Wenn sie sich aus steuerlichen Gründen für Letzteres entscheiden, führt allein dies nicht dazu, dass die zugrunde liegende rechtliche Gestaltung als unangemessen anzusehen wäre.
Auch Angehörige dürfen ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig gestalten. Der steuerliche Vorteil der Gestaltung besteht hier im Wesentlichen darin, dass die Vermietungseinkünfte unter Berücksichtigung der steuerlichen Progression niedriger oder – falls der Grundfreibetrag nicht überschritten werden sollte – überhaupt nicht besteuert werden. Die Verlagerung von Einkünften aus einem Wirtschaftsgut auf Familienangehörige mit geringerem Steuersatz widerspricht allerdings nicht den Wertungen des Gesetzgebers.
Die Mietaufwendungen sind bereits in der Vergangenheit beim Kläger als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig gewesen. Mit der gewählten Gestaltung sind daher keine steuerlich nicht abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen in den Bereich des Betriebsausgabenabzugs verlagert worden.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 3/2017 (Sc)
Fundstelle(n):
NAAAG-48762