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Bilanzierung | Rückstellung für Beiträge zur Handwerkskammer
Eine Rückstellung für Beiträge zur Handwerkskammer (HWK) darf nicht gebildet werden, soweit es um die Beiträge für Jahre nach dem Bilanzstichtag geht.
Am Bilanzstichtag ist die Verpflichtung nämlich weder rechtlich entstanden, da ein Beitragsbescheid noch [i]Weder rechtliche noch wirtschaftliche Entstehung nicht vorliegt, noch ist sie wirtschaftlich entstanden; denn der Beitrag knüpft an die Kammerzugehörigkeit an. Am Bilanzstichtag besteht aber noch keine Kammerzugehörigkeit für ein Folgejahr.
Im [i]Rückstellung 2009 für Beitragsjahre 2010 bis 2012Streitfall hatte ein bilanzierender Handwerker zum eine Rückstellung für die Beiträge zur HWK für die Jahre 2010 bis 2012 gebildet. Der Beschluss für die Höhe des Beitragssatzes 2010 war bereits im Herbst 2009 gefasst worden, der Bescheid für 2010 erging im Frühjahr 2010. Die Höhe des Beitragssatzes war seit 2005 unverändert...