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BBK Nr. 13 vom Seite 596

Bilanzierung und Abschreibung eines Praxiswerts

Hans Walter Schoor

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 608Die Problematik der Bewertung und Abschreibung eines Praxiswerts beschäftigt immer wieder die Rechtsprechung, wie drei jüngst ergangene BFH-Urteile im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Arztpraxis beweisen.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Begriff und Abgrenzung des Praxiswerts

[i]Praxiswertbildende personenbezogene FaktorenWährend beim Geschäftswert die Leistungsfähigkeit des Betriebs im Vordergrund steht, wird die freiberufliche Tätigkeit wesentlich von der persönlichen Arbeitsleistung des Berufsträgers getragen. Der Praxiswert ist also nicht objekt-, sondern personenbezogen und beruht im Wesentlichen auf dem Vertrauen der Mandanten, Klienten, Auftraggeber und Patienten in die Tüchtigkeit und persönliche Leistungsfähigkeit des Praxisinhabers. Zu den wertbildenden Faktoren eines Praxiswerts gehören aber z. B. auch der Ruf der Praxis, ein qualifizierter Mitarbeiterstamm und die Lage der Praxis.

[i]Originärer vs. derivativer Praxiswert vs. MandantenstammEin originärer, d. h. selbst geschaffener Praxiswert ist mangels entgeltlicher Anschaffung nicht bilanzierungsfähig. Der derivative, d. h. der entgeltlich erworbene Praxiswert stellt hingegen ein immaterielles Wirtschaftsgut dar, das linear innerhalb von drei bis fünf Jahren abgeschrieben werde...

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