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BFH 08.03.1989 X R 116/87

Abgabenordnung; | offenbare Unrichtigkeit/Festsetzungsverjährung (§§ 129, 169, 171, 177 AO)

Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefaßt: (1) Die doppelte Berücksichtigung eines Freibetrags nach § 16 Abs.4 EStG ist i.d.R. eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO. (2) Für die Beurteilung des Ablaufs der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs.2 AO bleibt der Bescheid, bei dessen Erlaß die offenbare Unrichtigkeit unterlaufen ist, auch dann alleiniger Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Jahresfrist, wenn sich das Versehen in mehreren nachfolgenden Änderungsbescheiden (durch Übernahme) wiederholt hat. (3) Offenbare Unrichtigkeiten i.S. des § 129 AO sind auch dann keine Rechtsfehler i.S. des § 177 AO, wenn sie unrichtige Steuerfestsetzungen zur Folge haben.

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