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Online-Nachricht - Donnerstag, 29.06.2017

Umsatzsteuer | Keine USt auf Entgelte für Abwasser und Abfall (SenFin Berlin)

Auch weiterhin muss auf die Entgelte für Abwasser und Abfall keine Umsatzsteuer erhoben werden. Auf Antrag des Landes Berlin haben die Finanzminister der Bundesländer mehrheitlich am gegen den Bund entschieden, dass die Endverbraucher auch künftig nicht zusätzlich belastet werden.

Hintergrund: Das BMF hatte vorgesehen, dass ab 2021 immer dann Umsatzsteuer auf die bislang steuerfreien Entgelte für Abwasser und Abfall hätte aufgeschlagen werden müssen, wenn die betreffenden Gemeinden zivilrechtliche „Preise“ in Rechnung stellen statt öffentlich-rechtliche „Gebühren“ per Gebührenbescheid zu erheben. Hätte sich der Bund durchgesetzt, wäre in ganz Deutschland das System ins Rutschen gekommen, weil Unternehmen geringfügig entlastet worden wären. Denn die Abwasser- bzw. Müllentsorgungsbetriebe wären dann vorsteuerabzugsberechtigt geworden. Dadurch wäre der Nettopreis geringfügig gesunken. Dies hätte dazu geführt, dass in vielen Gemeinden Druck entstanden wäre, auf zivilrechtliche Preise umzustellen. Aber die privaten Endverbraucher wären dann durch 19 % Umsatzsteuer zusätzlich belastet worden.

Hierzu führt die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin weiter aus:

  • Berlin hat durchsetzen können, dass weiterhin der Anschluss- und Benutzungszwang im Mittelpunkt der rechtlichen Einordnung stehen muss. Denn dadurch gibt es keinen Wettbewerb zwischen privaten und öffentlichen Anbietern. Deshalb kann es auch keine Marktverzerrung geben, wenn keine Umsatzsteuer anfällt.

  • Ob öffentlich-rechtliche Gebühren erhoben oder zivilrechtliche Preise berechnet werden, entscheiden in den meisten Bundesländern die Kommunen allein. Entscheidet sich eine Gemeinde für Gebühren, ist der Aufwand größer.

  • Deshalb haben viele Kommunen – einschließlich Berlins – schon vor längerer Zeit auf zivilrechtliche Preise umgestellt. Nachteile für die Kunden sollten damit nicht verbunden sein. Durch die Entscheidung heute bleibt es dabei.

Quelle: Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Pressemitteilung Nr. 17-011 (Sc)

Fundstelle(n):
LAAAG-48702