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BMF klärt Zweifelsfragen zum neuen Investitionsabzugsbetrag
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB KAAAG-48416 Für Investitionsabzugsbeträge, die für nach dem endende Wirtschaftsjahre gebildet werden, gelten neue Regelungen. Der Abzug wird erleichtert, insbesondere muss der Unternehmer keine Investitionsabsicht mehr nachweisen, weshalb zum Teil von einem „Fiskalkredit“ gesprochen wird. Die neue Gesetzeslage war nunmehr Anlass für das BMF, den bisherigen Erlass zu „Zweifelsfragen“ bei der Anwendung von § 7g EStG vom (BStBl 2013 I S. 1493) durch das Schreiben vom (BStBl 2017 I S. 423) der aktuellen Rechtslage anzupassen.
Ausführlicher Beitrag s. .
Die wichtigsten Botschaften des BMF-Schreibens sind:
[i] BMF, Schreiben vom 20.3.2017, BStBl 2017 I S. 423Investitionsabzugsbeträge können nunmehr „ohne weitere Angaben“ und „ohne Nachweis oder die Glaubhaftmachung von Investitionsabsichten“ in Anspruch genommen werden. Bei in Gründung befindlichen Betrieben erwartet die Finanzverwaltung allerdings den Nachweis einer Betriebseröffnungsabsicht.
[i]Verzicht auf FunktionsbenennungMangels wirtschaftsgutbezogener Ausgestaltung der Förderung entfällt auch das (von der Praxis oft als lästig empfundene) Funktionsbenennungserfordernis.
[i]Nachträgliche GeltendmachungAbzugsbeträge nach § 7g EStG können auch noch nachträglich (unt...