BZSt - St II 2 - FG 2000-KR/17/00001 BStBl 2017 I S. 782

Gerichtsverfahren zum Kindergeld von grundsätzlicher Bedeutung; Unterrichtung des BZSt durch die Familienkassen

Eine Familienkasse hat Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere dann einzulegen, wenn das Finanzgericht (FG) zuungunsten der Verwaltung von einem Urteil des BFH abgewichen ist oder wenn das FG der Verwaltungsauffassung nicht gefolgt ist und es zu der Rechtsfrage noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt (Fall von grundsätzlicher Bedeutung i. S. v. R 8 Abs. 2 Satz 3 Dienstanweisung zum Kindergeld [DA-KG]). Erlässt der BFH einen Gerichtsbescheid i. S. d. § 90a FGO, in dem von der Verwaltungsauffassung abgewichen wird oder dessen Begründung auf eine Änderung der Rechtsprechung schließen lässt, ist von der Familienkasse Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen.

Gemäß R 8 Abs. 3 Satz 1 DA-KG hat die Familienkasse das BZSt über Finanzgerichtsentscheidungen zu unterrichten, deren Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Darüber hinaus bitte ich, dem BZSt zu berichten, wenn

  1. ein Finanzgericht eine von Richtlinien, BMF-Schreiben oder der DA-KG abweichende Rechtsauffassung vertritt oder

  2. der Entscheidung eine grundsätzliche Bedeutung zukommt oder

  3. der BFH einen Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) erlassen hat, in dem eine von Richtlinien, BMF-Schreiben oder der DA-KG abweichende Rechtsauffassung vertreten wird oder dessen Begründung auf eine Änderung der Rechtsprechung schließen lässt, oder

  4. nach einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs das Verfahren vor dem Finanzgericht oder dem BFH fortgesetzt wird.

Die Pflicht zur umfassenden, laufenden Information des BZSt über eines der oben genannten Verfahren besteht nach dessen anfänglicher Unterrichtung bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens fort.

BZSt v. - St II 2 - FG 2000-KR/17/00001

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2017 I Seite 782
NAAAG-48561