Split Payment
Sehr geehrte Damen und Herren,
eine Lösung zur Sicherstellung des Umsatzsteueraufkommens soll das Split-Payment-Verfahren sein. Dies sieht vor, dass Rechnungen mit MwSt ausgestellt werden. Die Zahlung der MwSt erfolgt jedoch direkt an den Staat. Der Leistungserbringer kann die Umsatzsteuer folglich nicht mit bereits gezahlter Vorsteuer verrechnen.
2015 wurde in Italien das System der gespaltenen Zahlung (sog. Split Payment) eingeführt. Ab dem wird dieses Verfahren auch auf Rechnungen von Freiberuflern und Handelsagenten mit Quellensteuerabzug ausgeweitet, welche bisher befreit waren. Der Anwendungsbereich wird ebenfalls ausgedehnt auf öffentliche Körperschaften, von öffentlichen Körperschaften beherrschte Gesellschaften und inländische börsennotierte Gesellschaften (Börsenindex FTSE MIB; siehe Graber & Partner GmbH, Gutachten & Rundschreiben vom 5.7.2017).
In Großbritannien ist geplant, Split Payments für den betrugsanfälligen Onlinehandel einzusetzen. „Polen plant, zum ein freiwilliges Split-Payment-Verfahren für zunächst rein polnische B2B-Transaktionen einzuführen. Die Freiwilligkeit soll durch eine Reihe von Anreizen, wie z. B. die schnellere Erstattung von Umsatzsteuer-Guthaben, gefördert werden. Deutschland hat eine Anfrage an die EU-Kommission gerichtet, ob Split Payments zur Vermeidung des Umsatzsteuerbetrugs, insbesondere im Onlinehandel, angewendet werden dürfen. Da Deutschland diese Methode verpflichtend einführen will, bedarf es, anders als bei der freiwilligen Anwendung in Polen, der Zustimmung der EU-Kommission.“ Siehe hierzu Gothmann, Taxdoo-Blog-Beitrag vom 6.8.2017.
Beste Grüße
Susanne Stillers
Fundstelle(n):
USt direkt digital 15 / 2017 Seite 1
NWB KAAAG-48455