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Track 24 | Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung bei Überlassung von Betriebsvorrichtungen
Gewerbebetriebe, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten oder daneben bestimmte andere erlaubte Tätigkeiten ausüben, können gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag anstelle der pauschalen Kürzung den gesamten Ertrag, der auf die Grundstücksverwaltung entfällt, abziehen. Der BFH muss klären, ob jede (noch so geringe) schädliche Tätigkeit, insbesondere die Vermietung von Betriebsvorrichtungen, die erweiterte Kürzung ausschließt.
Wenn Sie Grundstücksunternehmen betreuen, ist ein aktuelles Urteil des Hessischen Finanzgerichts für Sie interessant. Es geht um die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Wir möchten Sie vor einer Steuerfalle warnen.
Der Hintergrund ist bekannt: Gewerbebetriebe mit Grundbesitz unterliegen neben der Einkommensteuer – bzw. der Körperschaftsteuer – auch der Grundsteuer. Damit keine Belastung durch die Gewerbesteuer hinzutritt, wird der Gewinn pauschal um 1,2 % des Einheitswertes des Grundbesitzes gekürzt, der zum Betriebsvermögen gehört. Eine Sonderregelung gilt für Gewerbebetriebe, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten oder daneben bestimmte andere erlaubte Tätigkeiten ausüben. Diese Grundstücksunternehmen können auf Antrag anstelle der pauschalen Kürzung den...