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Stufenweise Berechnung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB PAAAG-47571 Mit Urteil vom - VI R 75/14 NWB GAAAG-41508 hat der BFH entschieden, dass Steuerpflichtige sog. außergewöhnliche Belastungen weitergehend als bisher steuerlich geltend machen können. Beim Abzug von außergewöhnlichen Belastungen gem. § 33 EStG sind die entstandenen Aufwendungen des Steuerpflichtigen um eine zumutbare Eigenbelastung gem. § 33 Abs. 3 EStG zu kürzen. Die Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung erfolgte seither auf Basis eines Staffeltarifs; nach Auffassung des BFH sollte dies allerdings nach Art eines Stufentarifs erfolgen. [i]BFH, Urteil vom 19.1.2017 - VI R 75/14 NWB GAAAG-41508 Dieser Vorgehensweise schließt sich die Finanzverwaltung an (vgl. BMF, Pressemitteilung vom NWB WAAAG-46896). Der vorliegende Beitrag stellt zunächst die Grundlagen der „außergewöhnlichen Belastungen“ sowie der „zumutbaren Belastung“ dar und setzt sich anschließend mit dem zuletzt zu dieser Thematik ergangenen BFH-Urteil auseinander.
Ausführlicher Beitrag s. .
Hintergrund und Voraussetzungen
Der [i]Grundlagen „Außergewöhnliche Belastungen“ NWB VAAAF-48920 NWB GAAAG-41508 entschieden, dass Steuerpflichtige sog. außergewöhnliche Belastungen weitergehend als bisher steuerlich geltend machen können.
In [i]Zwangsläufige größere Aufwendungen, die die zumutbare Belastung übersteigen§ 33 EStG heißt es, dass au...