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NWB-BB Nr. 7 vom Seite 199

Fokus: GoBD – Belegwesen

Rechtsanwalt, FAStR, Dipl.-Finw. (FH) Dr. Peter Steinberg

Gemäß GoBD Tz. 4 sind Geschäftsvorfälle mit Urschriften oder mit deren Kopien zu belegen. Beim Fehlen eines Fremdbelegs ist ein Eigenbeleg zu erstellen. Außerdem müssen die Belege ordnungsgemäß aufbewahrt und die Nachprüfbarkeit in angemessener Zeit durch eine bestimmte Zuordnung sichergestellt werden.

Belegfunktion

Die Belegfunktion dient zum sicheren und klaren Nachweis über den Zusammenhang zwischen den Vorgängen in der Realität einerseits und den aufgezeichneten bzw. gebuchten Vorgängen in den Büchern oder Aufzeichnungen und ihre Berechtigung andererseits.

Als Grundvoraussetzung für die Buchführung und sonstige Aufzeichnungen dient die Belegfunktion als Beweis für die Richtigkeit. Die Funktion eines Buchungsbelegs ist dann gegeben, wenn bei empfangenen oder abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefen ein Kontierungsvermerk erfolgt ist und die Verbuchung vorgenommen wurde. Deshalb müssen entsprechende Angaben zur Kontierung, zum Ordnungskriterium für die Ablage und zum Buchungsdatum auf dem Papierbeleg erfolgen. Bei elektronischen Belegen kann dies auch durch die Verknüpfung mit einem Datensatz, der die entsprechenden Angaben zur Kontierung enthält, ode...

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